Schwangerschaftswochen
Navigation überspringen- 1 Schwangerschaftswoche
- 2 Schwangerschaftswoche
- 3 Schwangerschaftswoche
- 4 Schwangerschaftswoche
- 5 Schwangerschaftswoche
- 6 Schwangerschaftswoche
- 7 Schwangerschaftswoche
- 8 Schwangerschaftswoche
- 9 Schwangerschaftswoche
- 10 Schwangerschaftswoche
- 11 Schwangerschaftswoche
- 12 Schwangerschaftswoche
- 13 Schwangerschaftswoche
- 14 Schwangerschaftswoche
- 15 Schwangerschaftswoche
- 16 Schwangerschaftswoche
- 17 Schwangerschaftswoche
- 18 Schwangerschaftswoche
- 19 Schwangerschaftswoche
- 20 Schwangerschaftswoche
- 21 Schwangerschaftswoche
- 22 Schwangerschaftswoche
- 23 Schwangerschaftswoche
- 24 Schwangerschaftswoche
- 25 Schwangerschaftswoche
- 26 Schwangerschaftswoche
- 27 Schwangerschaftswoche
- 28 Schwangerschaftswoche
- 29 Schwangerschaftswoche
- 30 Schwangerschaftswoche
- 31 Schwangerschaftswoche
- 32 Schwangerschaftswoche
- 33 Schwangerschaftswoche
- 34 Schwangerschaftswoche
- 35 Schwangerschaftswoche
- 36 Schwangerschaftswoche
- 37 Schwangerschaftswoche
- 38 Schwangerschaftswoche
- 39 Schwangerschaftswoche
- 40 Schwangerschaftswoche
- 41 + Schwangerschaftswoche
Behördenwege nach der Geburt
Die ersten Tage nach der Geburt sind für viele Eltern eine ganz besonders schöne und intensive Zeit. Jetzt heißt es, sich gegenseitig kennenzulernen, ausgiebig zu kuscheln und das kleine Wunder aufmerksam zu beobachten. Dabei darf man jedoch eines nicht vergessen: auch wenn er/sie noch nicht lange auf der Welt ist, benötigt der kleine Erdenbürger/die kleine Erdenbürgerin einige Dokumente, deren Ausstellung von den Eltern beantragt werden muss.
Ob in den eigenen vier Wänden oder auf der Wochenbettstation im Krankenhaus - die frischgebackene Familie sollte sich ausreichend Zeit nehmen, um sich in die neue Situation einzufühlen und die gemeinsamen Stunden zu genießen.
Neben den Kuschelstunden stehen aber natürlich auch ein paar Behördenwege an, die gemeinsam oder nur von einem Elternteil erledigt werden können. Achtung: für manche Amtsgeschäfte wird eine Vollmacht benötigt. Es empfiehlt sich, noch vor der Geburt beim zuständigen Standesamt oder Magistrat Hinweise zum Ablauf und den Formalitäten einzuholen. Oft lohnt sich auch ein Blick auf die Website der entsprechenden Gemeinde/des Bezirksamtes – hier findet man bereits online viele nützliche Informationen, teilweise auch erforderliche Formulare zum Download.
Erstausstellung der Geburtsurkunde
Der erste und wichtigste Schritt, ist die Beantragung einer Geburtsurkunde. Nachdem die Anzeige über die Geburt beim zuständigen Standesamt oder Magistrat erfolgt ist, erhält man eine Geburtsurkunde für das Kind. Die Geburtsanzeige wird von vielen Krankenhäusern automatisch an die Behörden übermittelt. Bei einer Hausgeburt oder Entbindung im Gebärhaus füllt die betreuende Hebamme das passende Formular aus – die Eltern müssen es dann beim Amt abgeben (bei dieser Gelegenheit kann man sich gleich die Geburtsurkunde ausstellen lassen). Die Geburt muss innerhalb einer Woche gemeldet werden. Wer sich bei der Wahl des Vornamens noch nicht sicher ist, kann diesen spätestens 4 Wochen nach der Entbindung beurkunden lassen. Die Beantragung einer Geburtsurkunde ist grundsätzlich kostenlos, beizubringen sind jedoch gewisse Dokumente. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Eltern verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben.
Verheiratete Eltern müssen folgende Dokumente mitbringen:
- Geburtsurkunden
- Heiratsurkunden
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Meldebestätigungen beider Elternteile
- Nachweis über akademischen Grad (sofern vorhanden)
- Anzeige der Geburt bzw. des Namens des Neugeborenen (erfolgt bei Entbindungen im Krankenhaus automatisch, ansonsten ausgefülltes Formular „Anzeige über die Geburt“)
- Nachweis über Vaterschaftsanerkennung (optional)
Eltern, die in einer Lebensgemeinschaft leben, müssen folgendes vorweisen (dies gilt auch für alleinerziehende, geschiedene, verwitwete Elternteile):
- Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter des Kindes
- Meldebestätigung der Mutter des Neugeborenen
- Nachweis über akademischen Grad der Mutter (sofern vorhanden)
- Eventuell Scheidungsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- Nachweis über eventuelle Namensänderung
- Anzeige der Geburt bzw. des Namens des Neugeborenen (erfolgt bei Entbindungen im Krankenhaus automatisch, ansonsten ausgefülltes Formular „Anzeige über die Geburt“)
- Nachweis über Anerkennung der Vaterschaft
- Wichtig: wenn Behördengang nicht von der Mutter durchgeführt wird: Vollmacht vom Spital, dass der Kindesvater oder eine andere Person, die Beurkundung vornehmen dürfen
Wohnsitzmeldung
In Österreich besteht eine allgemeine Meldepflicht, daher muss der Nachwuchs wenige Tage nach der Geburt bei der Meldebehörde registriert werden. Entweder erfolgt die Meldung gleichzeitig mit der Geburtsanzeige oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus. Es gilt eine Meldefrist von 3 Tagen. In jedem Fall wird das entsprechende Meldezettel-Formular benötigt. Es ist beim Standesamt, bei der Gemeinde, beim Magistrat, in Geburtsstationen, vereinzelt in Trafiken und auch online unter www.help.gv.at erhältlich. Ein Elternteil muss das Formular ausfüllen, unterschreiben und anschließend bei der zuständigen Meldebehörde abgeben. Erfolgt die Meldung nicht gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt, benötigt man zusätzlich zum Formular die Geburtsanzeige bzw. die Geburtsurkunde.
Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises
Der Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigt, dass der Nachwuchs österreichischer Staatsbürger bzw. österreichisches Staatsbürgerin ist. Für die Beantragung gibt es keine bestimmte Frist. Es empfiehlt sich jedoch, dies zeitnah nach der Geburt zu erledigen, so spart man sich später einen Extra-Behördenweg und die Bundes- bzw. Landesgebühren. Anträge auf Ausstellung des Staatbürgerschaftsnachweises nehmen die Standesämter der Gemeinde bzw. die Magistrate (magistratische Bezirksämter in Wien) entgegen. Die Ausstellung ist bis zum 2. Geburtstag des Kindes kostenlos. Für das Verfahren werden folgende Dokumente benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis des Antragsstellers/der Antragstellerin
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Optional: Scheidungsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Geburtsurkunde der Mutter
Kinderreisepass
Im Juni 2012 wurde das Passgesetz betreffen die Eintragung von Kindern im elterlichen Reisepass neu geregelt. Seither benötigt jedes Kind für Auslandsreisen einen eigenen Reisepass. Dieser kann bei den Bezirkshauptmannschaften oder dem zuständigen Magistrat beantragt werden. Wichtig: um die Identität des Kindes eindeutig feststellen zu können, muss das Kind bei der Antragstellung persönlich anwesend sein. Das gilt auch für Babies und Kleinkinder. Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist der Reisepass kostenlos, nach dem 2. Geburtstag kostet er 30 Euro und ab dem 12. Geburtstag 75,90 Euro (jeweils bei normaler Zustellung). Wer einen Kinderreisepass beantragen möchte, der muss folgende Unterlagen mitbringen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Amtlicher Lichtbildausweis des Antragsstellers/der Antragstellerin
- Passbild des Kindes (Passbildkriterien beachten)
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (Heiratsurkunde, Rechtskraftbestätigung, Obsorgebescheid)
- Optional: Vollmacht für die Antragstellung
Meldung über die Geburt bei der Sozialversicherung
Normalerweise übernimmt die Meldung über die Geburt das zuständige Standesamt, nachdem es die Anzeige über die Geburt erhalten hat. Eine Mitversicherung des Neugeborenen ist sowohl beim Vater als auch bei der Mutter möglich, sofern beide sozialversichert sind. Jedes Kind erhält eine eigene E-card. Grundsätzlich lohnt es sich, bereits während der Schwangerschaft mit dem entsprechenden Sozialversicherungsträger Kontakt aufzunehmen und sich über den Verfahrensablauf zu erkundigen. Sollte die Meldung durch die Eltern erfolgen, ist eventuell die Bestätigung der Geburtsanzeige beizulegen.
Voranmeldung für Kindergarten oder Krabbelstube
Einige Zeit nach der Geburt sollten sich die frischgebackenen Eltern mit unterschiedlichen Kinderbetreuungsoptionen befassen. Dies wird nämlich spätestens dann ein Thema, wenn der Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, wieder Voll- oder Teilzeit ins Berufsleben einsteigen möchte. Für einen Kindergartenplatz oder eine Krabbelstube sollte man sich so früh wie möglich anmelden, vor allem, wenn man eine bestimmte Einrichtung bevorzugt. Voranmeldungen werden sowohl bei den zuständigen Magistraten/Gemeinden als auch bei privaten Institutionen entgegen genommen.
Detailinformationen und Formulare unter: https://www.help.gv.at
Erhalte Produktproben, Gutscheine und Informationen zu Aktionen von BabyForum.at
Kostenlose Produktproben - Trag dich ein!
Melde dich zum Schwanger.at Newsletter an – dich erwarten spannende Artikel, Produkttests und Gewinnspiele!
Kommentare
Einen Kommentar schreiben