Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Karenzregeln für Selbstständige

In Österreich hast du Anspruch auf Einkommensersatzleistungen, wenn du dich direkt nach der Geburt bis hin zum Kindergartenalter überwiegend der Erziehung deiner Kinder widmen möchtest. Das gilt sowohl für Personen, die unselbstständig erwerbstätig sind als auch für Unternehmer*innen.  Auch als selbstständig Erwerbstätige musst du bestimmt Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – dann gebühren dir Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld als Pauschalvariante oder als einkommensabhängige Variante sowie spezielle Sonderzahlungen wie beispielsweise der Partnerschaftsbonus.

Schwanger und selbstständig

Im Unternehmensrecht unterscheidet man freie Gewerbe und reglementierte Gewerbe. Für Erstere benötigst du keinen Befähigungsnachweis. Darunter fallen Berufe wie beispielsweise Grafikerin, Berufsfotografin, Medienberaterin, Inhaberin einer Werbeagentur, aber auch gewisse Berufe, die körperliche und seelische Ausgewogenheit herstellen sollen, z. B. Aromatherapie. Es gibt eine Liste der freien Gewerbe, die bei der WKO abrufbar ist. Reglementierte Gewerbe unterliegen, wie der Name schon erahnen lässt, strengeren Bestimmungen. Es gibt einen Befähigungsnachweis für das jeweilige Gewerbe, den du bei der Anmeldung erbringen musst. Das kann beispielsweise ein Studium, eine erfolgreich absolvierte Lehre/Meisterprüfung oder aber auch eine erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung sein.

Unabhängig davon, ob du in einem freien oder einem reglementierten Gewerbe arbeitest, stehen die als Unternehmerin Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zu. Ein Beschäftigungsverbot (acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt) wie bei unselbstständig Erwerbstätigen gibt es für Unternehmer*innen jedoch nicht. Es steht dir frei zu entscheiden, wie lange du in der Schwangerschaft arbeiten und wie lange du nach der Geburt ausschließlich bei deinem Kind bleiben möchtest. Für viele Unternehmer*innen ist das jedenfalls nicht nur eine Frage des „Wollens“, sondern auch eine Frage der finanziellen Möglichkeiten und der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes.

Wochengeld oder Betriebshilfe

Grundsätzlich haben Selbstständige Anspruch auf Wochengeld oder eine Betriebshilfe, das gilt auch für sogenannte Neue Selbstständige:

Wochengeld

Wochengeld gebührt dir für den Zeitraum von acht Wochen vor der Geburt bis zu acht Wochen nach der Geburt in Höhe von € 57,89 (Wert 2022) täglich. Wenn du einen Kaiserschnitt hattest oder Mehrlinge geboren hast, besteht der Anspruch zwölf Wochen lang.

Voraussetzung für den Bezug von Wochengeld ist jedoch, dass du im Ausmaß von 20 Wochenstunden oder an mindestens vier Tagen pro Woche eine Person einsetzt, die dich quasi mit ihrer Arbeitsleistung vertritt, beziehungsweise im Betrieb unterstützt, wenn du schon wieder arbeitest. Diese Entlastungskraft muss dem Betrieb an sich fremd sein – es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, die besagen, dass auch eine betriebsinterne Kraft als Ersatz infrage kommt. Die Beantragung des Wochengeldes erfolgt bei der für dich zuständigen Sozialversicherungsanstalt, das ist üblicherweise die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen).

Betriebshilfe

Alternativ zur Auszahlung von Wochengeld besteht die Möglichkeit für Unternehmer*innen, eine Betriebshilfe zu beantragen. Dabei bekommst du eine Ersatzarbeitskraft (Mutterschaftsbetriebshilfe), die du selbst wählen kannst und die deine Aufgaben in der Zeit deiner Abwesenheit erledigt und den Betrieb gewissermaßen weiterführt. Gestellt wird diese Arbeitskraft vom Betriebshilfeverein des jeweiligen Bundeslandes. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass ein anderer Unternehmer die Arbeitsleistungen auf Werkvertragsbasis übernimmt und die Kosten dafür vom Betriebshilfeverein gedeckt sind.

Hinweis: Auch als Selbstständige musst du deine Schwangerschaft bei der SVS melden. Spätestens bis zum dritten Schwangerschaftsmonat sollte diese Meldung erfolgen. Bekanntzugeben ist zudem der voraussichtliche Entbindungstermin (ärztliche Bestätigung!).

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Kinderbetreuungsgeld

Hinsichtlich des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gelten für Selbstständige die gleichen Regeln wie für unselbstständige Erwerbstätige. Als Unternehmerin kannst du Kinderbetreuungsgeld beantragen und zwischen der pauschalen Variante (Kinderbetreuungsgeldkonto) und der einkommensabhängigen Variante wählen. Eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld steht dir ebenso zu, sofern du und dein*e Partner*in die Voraussetzungen erfüllen.

Grundsätzlich musst du für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
  • Antragstellender Elternteil und das Kind leben in Österreich
  • Kind und antragstellender Elternteil leben in einem Haushalt (Nachweis über Wohnsitzmeldung)
  • Nachweis über die Durchführung aller vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Jährliche Zuverdienstgrenze darf nicht überschritten werden
  • Für Migrant*innen gilt: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und/oder Erfüllung von asylrechtlichen Kriterien

Kinderbetreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Diesen stellst du bei der SVS, Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige.

Kinderbetreuungsgeldkonto

2017 wurden die vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes durch das sogenannte Kinderbetreuungsgeldkonto abgelöst. Es steht allen Eltern in Österreich zur Verfügung, die die Voraussetzungen erfüllen und einen entsprechenden Antrag stellen. Das gilt auch für selbstständig Erwerbstätige. Das Kinderbetreuungsgeldkonto umfasst 12.366,20 Euro (wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bezieht) oder 15.449,28 Euro (wenn der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird). Wie viel täglich ausbezahlt wird, hängt davon ab, welche Anspruchsdauer du wählst.

Es steht dir davon ein Rahmen von 851 Tagen (28 Monate) mit einem Betrag von 14,53 Euro täglich bis zu 365 Tagen (12 Monate) mit einem Betrag von 33,88 Euro täglich zur Verfügung. In dieser Zeit darfst du flexibel entscheiden, wie lange du Kinderbetreuungsgeld erhalten möchtest. Wenn sich beide Elternteile den Bezug teilen, erweitert sich der mögliche Rahmen auf 456 bis 1.063 Tage (das sind dann etwa 15 bis 35 Monate). Teilst du dir das Kinderbetreuungsgeld mit deinem*r Partner*in habt ihr die Möglichkeit, euch zwei Mal abzuwechseln und dadurch den Bezug in drei Blöcke aufzuteilen, die je Block zumindest 61 Tage umfassen müssen.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist eine Alternative zum Kinderbetreuungsgeldkonto. Gerne gewählt wird sie von Eltern, die eine vergleichsweise kurze Babypause machen möchten und vor der Schwangerschaft ein relativ hohes Einkommen hatten. Wenn du diese Kinderbetreuungsgeld-Variante beantragen möchtest, hast du Anspruch auf einen Einkommensersatz in Höhe von 80 % des Wochengeldes bzw. auf 80 % deines Einkommens aus dem Vorjahr (Vorzulegen ist hier der Einkommensteuerbescheid). Der maximale Tagsatz lieg bei 66 Euro für 12 Monate. Zwei zusätzliche Monate Bezugsdauer stehen dir zu, wenn du dich mit deinem*r Partner*in abwechselst. Vor allem für selbstständig Erwerbstätige ist diese Variante attraktiv, wenn sie ihre Tätigkeit rasch wieder aufnehmen oder nur so kurz wie möglich unterbrechen wollen. Dann haben sie Anspruch auf einen höheren Betrag Kinderbetreuungsgeld, der als Einkommensersatz dient und sind gleichzeitig und müssen ihre Tätigkeit gleichzeitig nicht länger als ein Jahr ruhen lassen.

Partnerschaftsbonus

Hierbei handelt es sich um eine Einmalzahlung von 500 Euro, die beide Partner*innen beanspruchen können, sofern der Bezug vom Kinderbetreuungsgeld etwa zu gleichen Teilen im Verhältnis 60:40 oder 50:50 aufgeteilt wurde. Zudem muss die Bezugsdauer jeweils 124 Tage betragen.

Familienzeitbonus

Selbstständig erwerbstätige Väter haben die Möglichkeit, bei der SVS den sogenannten Familienzeitbonus zu beantragen. Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 22,60 Euro täglich, die sie für einen Zeitraum von 28, 29, 30 oder 31 Tage erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich ausschließlich der Erziehung und Pflege ihres Kindes widmen und ihre Berufstätigkeit dafür unterbrechen. Außerdem muss diese Familienzeit innerhalb von 91 Tagen ab Geburt des Kindes konsumiert werden. Dem Antrag bei der SVS sind Gewerberuhemeldungen, gewisse Kammermeldungen sowie die taggenaue Abmeldung bei der Sozialversicherung beizulegen. Ist der Vater in einem Gewerbe tätig, dass keine Ruhemeldung erfordert, muss er die Familienzeit bei der SVS bekannt geben.

Gewerbe ruhend stellen

Unternehmer*innen sind in der Ausgestaltung von Karenz und Babyzeit an weniger Regeln gebunden. Das bedeutet jedoch gleichzeitig auch mehr Verantwortung für die Fortführung des eigenen Betriebes und die wirtschaftliche Überbrückung der „Babypause.“ Während du Wochengeld bekommst, kannst du dein Gewerbe ruhend melden.

In dieser Zeit bist du gewissermaßen auch bei deiner Pflichtversicherung abgemeldet und du musst keine Beiträge zahlen. Dennoch bist du in der Krankenversicherung und teilweise in der Pensionsversicherung weiterhin versichert. Bist du in einem Bereich tätig, in dem keine gewerberechtliche Ruhendmeldung vorgesehen ist, kannst du Unterbrechung deiner selbstständigen Tätigkeit bei der SVS anzeigen. Der Anspruch auf Wochengeldbezug acht Wochen vor der Geburt, am Tag der Geburt und acht Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten, Kaiserschnitt oder Mehrlinge zwölf Wochen nach der Geburt) bleibt auch während der Ruhendmeldung aufrecht.

Hinweis: Wenn du ein ärztlich verordnetes Beschäftigungsverbot hast, besteht die Möglichkeit, deine Tätigkeit länger ruhend zu melden. Erkunde dich gegebenenfalls bei deiner Versicherungsanstalt.

Zuverdienstgrenzen und Versicherung

Auch wenn du Kinderbetreuungsgeld beziehst, darfst du einen gewissen Betrag zusätzlich verdienen. Bei der einkommensabhängigen Variante ist die Grenze niedriger, beziehst du Geld vom Kinderbetreuungsgeldskonto, kannst du etwas mehr Extra-Einkommen erzielen. Beim einkommensabhängigen Kindergeld dürfen Bezieher*innen 7.600 Euro pro Kalenderjahr dazu verdienen (das gilt für Bezugszeiträume ab 1.1.2022). Nimmst du das Kinderbetreuungsgeldkonto in Anspruch, besteht eine allgemeine Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Jahr. Die individuelle Grenze liegt bei 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.

Tipp zur Versicherung: Es ist nicht erforderlich, dass du in deiner Babypause die vollen Versicherungsbeiträge abführst. Du kannst für die Dauer der Teilversicherung maximal 48 Kalendermonate (60 Kalendermonate bei Mehrlingsgeburten) die Kleinunternehmerregelung beantragen. Um diese Ausnahme geltend machen zu können, darfst du pro Monat nicht mehr 485,85 Euro an Einkünften erzielen oder nicht mehr als 2.916,67 Euro monatlich Umsatz machen

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