Darf ich als Schwangere noch Sport treiben?

Darauf gibt es eine eindeutige Antwort: ja! Während der Schwangerschaft sportlich aktiv zu sein, wird aus medizinischer Sicht sogar ausdrücklich empfohlen. Regelmäßige Bewegung, die nicht zur Überanstrengung führt, wirkt sich nämlich positiv auf das Wohlbefinden von Mutter und Kind aus: die Blutzirkulation wird angeregt, das Herz-Kreislaufsystem gestärkt, Verdauungsbeschwerden gelindert.

Beim Laufen, Schwimmen, Spazierengehen, Tanzen oder Radfahren können sich Schwangere richtig in Schwung bringen, auch spezielle Yoga und Pilates Programme helfen dabei, in Bewegung zu bleiben.  Tabu sind jedoch Kontakt- und Teamsportarten sowie sportliche Betätigungen, die ein erhöhtes Verletzungsrisiko oder Sturzpotential aufweisen wie beispielsweise Klettern, Skifahren oder Kampfsport.

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Was hilft bei andauernder Müdigkeit?

Müdigkeit zählt neben Übelkeit, Erbrechen und Co. zu den typischen Schwangerschaftsbeschwerden. Sie macht sich häufig schon in den ersten Wochen bemerkbar und verstärkt sich bis zum Beginn des fünften Monats.

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Bin ich vor einer Kündigung/Entlassung geschützt?

Arbeitsrechtliche Aspekte sind im Rahmen des Mutterschutzgesetzes geregelt. Inhaltlich bezieht sich das Gesetz auf bestimmte Arbeitsverbote sowie auf Bestimmungen bezüglich Kündigungs-und Entlassungsschutz. Für alle Arbeitnehmerinnen in Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen, für Angestellte, für Lehrlinge und für geringfügig Beschäftigte besteht ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ein Schutz vor Kündigung und Entlassung. Dieser endet 4 Monate nach der Geburt des Kindes beziehungsweise 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit.

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Warum sollte ich auf vorzeitige Wehen achten?

Nicht nur am Ende einer Schwangerschaft, sondern bereits ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel kann es zu unregelmäßiger Wehentätigkeit kommen. Hierbei handelt es sich im Normalfall um so genannte Braxton-Hicks-Kontraktionen.

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Übernimmt meine Krankenkasse alle Kosten für Schwangerschaftsvorsorge und Geburt?

Welche Kosten der Sozialversicherungsträger übernimmt, hängt maßgeblich von den beanspruchten Leistungen ab. Für Entbindungen im Krankenhaus oder Spital besteht eine volle Übernahme der Kosten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Frau ambulant, stationär oder mit Kaiserschnitt entbindet.

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