Schwangerschaftswochen
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Arbeitsrecht & Schwangerschaft
Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Mutterschutzgesetz
Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:
- Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
- Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
- Geringfügig Beschäftigte
- Lehrlinge
Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:
- Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
- Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
- Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
- Lehrerinnen
- Frauen, die beim Bund angestellt sind
- Haushaltshilfen und Hausangestellte
Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Meldung der Schwangerschaft
Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin gemeldet werden. Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.
Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.
Beschäftigungsverbote
Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).
Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:
- Heben und Tragen von schweren Gegenständen
- das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
- Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
- Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
- Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
- Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
- Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)
Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.
Nachtarbeit
Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.
Schutz vor Kündigung und Entlassung
Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.
Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.
Bewerbung
Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.
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Kommentare
Kommentar von Failladeth |
Hallo ich bin seit 15Juni in Arbeit im Büro. Jedoch vermute ich schwanger in der 6/7 SSW zu sein. Kenne mich mit dem österreichischen Gesetz nicht aus, da ich auch erst seit Mai zu meinem Freund gezogen bin. Komme aus EU Ausland. Wie schaut das nun für mich aus?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Failladeth, in Österreich gilt das Mutterschutzgesetz. Sobald du deine Schwangerschaft beim Arbeitgeber meldest, bist du vor einer Kündigung geschützt. Zudem werden die Tätigkeiten geregelt, die werdende Mütter ausführen dürfen. Du hast Anspruch auf Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Alles Gute!
Kommentar von Marlies |
Hallo
Ich bin aktuell in der 10. SSW und arbeite 40 Stunden auf einer Tankstelle.
Ich arbeite 9 Stunden im Stehen hinter der Kasse.
Eine Bekannte, die auch schwanger ist (9. SSW), hat wegen derselben Tätigkeit, der ich auch nachgehe ein Beschäftigungsverbot.
Trifft das auch für mich zu?
Lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Marlies, das kommt ein wenig darauf an, warum deine Bekannte ein Beschäftigungsverbot hat, möglicherweise gibt es medizinische Gründe. Ab der 21. Schwangerschaftswoche darfst du nicht länger als vier Stunden am Stück stehen. Alles Gute!
Kommentar von Manuela |
Guten Tag,
habe leider ein riesengroßes Problem und momentan bin ich sehr überfordert.
Bin derzeit in der 8. Schwangerschaftswoche. Vor zwei Monaten (war ich noch nicht schwanger) habe ich aufgrund Insolvenz der Firma meinen Job verloren. Jetzt im Juli 2018 hat sich für mich ein neuer Job ergeben und würde ab 16. Juli in ein neues Unternehmen einsteigen. Was nun? Wie soll ich das jetzt machen? Hab leider 3 Monate Probezeit. Bin total verzweifelt.
LG
Antwort von Schwanger.at
Hallo Manuela, in der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz für Schwangere. Verständlich, dass du unsicher bist. Bitte wende dich für eine Beratung direkt an die Arbeiterkammer in deiner Nähe. Alles Gute!
Kommentar von Mommyofmybaby0502 |
Hallo ich habe eine Frage und zwar ich bin 16 Jahre alt... Ich habe meine Lehre erst am 17. April begonnen und bin jetzt schwanger.... Ich bin den Probemonaten.... Und jetzt meine Frage: mir geht es körperlich nicht so gut und hatte schon 2 Zusammenbrüche (in der Arbeit)... Kann ich mir eine Freistellung holen oder eventuell gekündigt werden ? (Würde mir sehr gut tun... Ich arbeite als Friseurin und arbeite: Dienstag & Mittwoch von 10 bis 19 Uhr & Donnerstag & Freitag 10.30 bis 20Uhr & Samstag 10 bis 15 Uhr.... (Haben keine Klimaanlage und muss den ganzen Tag stehen...)
Liebe grüße Kathi und danke fürs lesen
Antwort von Schwanger.at
Hallo Mommyofmybaby, bei gesundheitlichen Problemen, solltest du dich in jedem Fall an deinen Frauenarzt/deine Frauenärztin wenden. Er/sie kann entscheiden, ob eine Krankschreibung angebracht/sinnvoll wäre. Alles Gute!
Kommentar von Theresa |
Hallo!
Bei mir ist es etwas kompliziert: wir sind nach einem knappen zweijährigen Aufenthalt in den USA wieder nach Österreich übersiedelt. Ich bin nun in der 33 SSW und renne von Behörde zu Behörde, keiner kann mir wirklich weiterhelfen. Nun habe ich herausgefunden, dass ich kein Mutterschutzgeld bekomme, sondern ,,nur‘‘ das Karenzgeld. Ist das richtig? Bin verheiratet und mein Mann verdient ,,zu‘‘ viel, gibt es da trotzdem irgend etwas anderes? Bekomme weder Arbeitslosengeld vom AMS noch Notstandshilfe, was bin ich eigentlich derzeit überhaupt? Arbeitslos? Hatte die ganzen zwei Jahre in Österreich meinen Hauptwohnsitz!
Vielleicht kann mir bitte, wer weiterhelfen.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Theresa, hast du es schon bei einer Frauen- oder Familienberatungsstelle in deiner Nähe versucht? Bei Erfüllung aller Voraussetzungen hast du jedenfalls Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Alles Gute!
Kommentar von Iskra |
Hallo!
Ich bin schon schwanger im 4 Monat, will aber im Sommer wieder im Hotel als Nachtportier arbeiten. Ich bekomme einen Saisonvertrag, den ich noch nicht unterschrieben habe. Den Arbeitgeber habe ich auch noch nicht informiert, da ich von „Ausnahmen bei Nachtarbeit“ gehört habe. Die Arbeit ist gar nicht schwer, viel einfacher als die Rezeption am Tag. Ich hebe nichts Schweres, sitze oder stehe. Meine Frage ist, ob ich um eine Erlaubnis bei der Arbeitskammer bitten muss?
Liebe Grüsse
Antwort von Schwanger.at
Hallo Iskra, der gesetzliche Mutterschutz sieht ein Nachtarbeitsverbot für werdende und stillende Mütter zwischen 20 Uhr und 06 Uhr vor. Es gibt für gewisse Branchen aber Ausnahmeregelungen. Alles Gute!
Kommentar von Silvia |
Guten Tag,
Ich befinde mich derzeit in KS und möchte meinen Urlaub, der dadurch hinfällig wird an den KS anhängen.
Darf mir ein Urlaub oder ein ZA verweigert werden ?
Ich bin eine 25h Teilzeit Kraft und es mangelt nicht an Personal
Mit freundlichen Grüßen
Antwort von Schwanger.at
Hallo Silvia, deinen konkreten Fall klärst du am besten bei der Arbeiterkammer. Alles Gute!
Kommentar von anna k. |
Hallo!
Ich habe eine Frage - ich bin Vertragsbedienstete, schwanger mit dem zweiten Kind und im vorzeitigem Mutterschutz. Vor dem ersten Kind war ich Vollzeit beschäftigt, danach in Elternteilzeit bis zum jetzigen Mutterschutz.
Nun habe ich erfahren, dass ich momentan bei meinem Dienstgeber mit einem Beschäftigungsausmaß von 100% bin, wegen eines Paragraph 12. Das Wochengeld bekomme ich aber nach meinem Teilzeitgehalt ausbezahlt.
Jetzt habe ich gehört dass man angeblich beim Dienstgeber die Differenz beantragen tragen kann, also dann insgesamt pro Monat Geld beziehen würde, wie wenn ich davor Vollzeit arbeiten war?
Wissen Sie etwas darüber?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Anna, wir empfehlen dir, dich mit dieser speziellen Fragestellung an die Arbeiterkammer zu wenden. Alles Gute!
Kommentar von Masajo |
Hallo!
Unser Kleiner ist jetzt 13 Monate alt. Die Karenz meiner Freundin geht bis Ende April 2019. Meine Freundin ist jetzt wieder schwanger (Geburtstermin Jänner 2019)! Wie) läuft es bei Ihr mit dem Kündigungsschutz? Geht dieser nahtlos vom 1. aufs 2. Kind über oder nur bis nach dem Mutterschutz des 2.Kindes? Danke für die Hilfe!
Antwort von Schwanger.at
Hallo Masajo, wenn deine Partnerin nach der Karenz an den Arbeitsplatz zurückkehrt und den Arbeitgeber informiert, greifen sofort die Schutzbestimmungen für Schwangere. Alles Gute!
Kommentar von Juna |
Hallo ich habe mal eine Frage: ich bin Zahnarztassistentin und mein Chef meint, ich sollte an einen Freitag ALLEINE herein kommen und 5 Stunden da sitzen, um ans Telefon zu gehen .. während die anderen alle freihaben und er meinte: Sie waren so lange im Krankenstand, dass sie jetzt herein kommen sollen und die anderen mal frei haben .. Verstehe ich überhaupt nicht meine Frage: darf er mich überhaupt als Schwangere alleine lassen ? wenn was passieren würde und ich zB. umkippe oder mir schwindelig wird und mir weh tue? (Ich hoffe es nicht, aber ich mach mir Sorgen um mich und mein Baby 17.SSW) danke :)
Antwort von Schwanger.at
Hallo Juna, wenn es dir in deiner Schwangerschaft körperlich gut geht, spricht nichts gegen eine Tätigkeit, die man im Sitzen ausführen kann. Alles Gute!
Kommentar von Michi |
Hätte da eine Frage. Ich arbeite als Reinigungskraft und muss mit Reinigungsmittel hantieren und die ganze Zeit herumlaufen. Wie sieht es da bezüglich einer Frühkarenz aus? Ich bin in der 12. Schwangerschaftswoche.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Michi, für ein individuelles Beschäftigungsverbot benötigst du eine fachärztliche Bestätigung, eine Meldung vom Amtsarzt oder vom Arbeitsinspektorat. Alles Gute!
Kommentar von Adii |
Hallo. :)
Ich bin jetzt in der 10. Schwangerschaftswoche und würde gerne kündigen (aber erst dann, wenn ich ca. in der 20 Schwangerschaftswoche bin) nun das Problem ist ich weiß nicht, ob ich dann recht habe auf Arbeitslosengeld? Bin schon seit 2 Jahren bei derselben Firma beschäftigt. Lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Adii, wenn du eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer nachweisen kannst, hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beantragen kannst du es beim AMS. Alles Gute!
Kommentar von jasmin247 |
Hallo, bin jetzt in der 12 ssw und mein Chef hat mich gekündigt, obwohl er es wusste, dass ich schwanger bin. Kündigungsgrund war: ich hatte in den letzten Wochen mit der Übelkeit zu kämpfen und war im Krankenstand. Darf er mich dann kündigen? Und bekomme ich überhaupt jetzt Arbeitslosengeld vom AMS, ich wohne mit meinen Freund zusammen.
Bitte um Hilfe. DANKE
Antwort von Schwanger.at
Hallo Jasmin, Schwangere in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis dürfen nicht gekündigt werden. Bitte wende dich an die Arbeiterkammer, um deine Rechte als Arbeiternehmerin zu klären. Alles Gute!
Kommentar von Timea Suteu-Varian |
Hallo, ich habe eine Frage: Ich will nicht gleich zur AK gehen, weil ich nicht sicher bin, dass ich recht habe. Ich bin schwanger (18 ssw), ich bin Vorarbeiterin in einer Putzfirma, arbeite 6,5 stunde, leichte Arbeit, vor 6 Wochen ist eine 2 Vorarbeiterin gekommen und ich muss meine 6,5 Stunden mit ihr teilen, und andere Frauen vertreten. Bleibe ich bei 3,15 Stunden ist, das negativ für das Wochengeld. Ist das richtig? Oder ich muss sowieso 6,5 Stunden bezahlt werden? Danke.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Timea, das Wochengeld wird vom Nettogehalt der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz berechnet. Zur Klärung deiner konkreten Situation empfehlen wir dir, einen Termin bei der AK zu vereinbaren. Alles Gute!
Kommentar von Ina |
Hallo,
ich bin gerade in der 3 SSW. War gestern beim FA und der hat am Ultraschall das Baby nicht sehen können. Ist das normal? Ich habe bereits 2 Schwangerschaftstests gemacht, beide waren positiv. Vielen Dank.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Ina, das ist zu diesem Zeitpunkt normal. Etwa ab der 5. Schwangerschaftswoche kann man in der Fruchthöhle einen Embryo erkennen. Alles Gute!
Kommentar von Katharina |
Hallo
Bin in der 10 SSW und arbeite in einem Pflegeheim. Was darf ich alles machen, was fällt unter schwere Arbeit?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Katharina, du darfst ohne mechanische Hilfe keine Lasten heben, die mehr als 5kg wiegen. Zudem sind alle Arbeiten zu vermeiden, die deine Gesundheit oder die des ungeborenen Babys gefährden. Alles Gute!
Kommentar von Jasmin Karoly |
Hallo,
Ich habe vor, meine Arbeit zu wechseln. Allerdings haben wir auch einen Kinderwunsch und jetzt bin ich mir unsicher, ob ich wirklich wechseln soll.
Gibt es ein Gesetz, wie lang man beim neuen Arbeitgeber angestellt sein muss, um nicht gekündigt zu werden? Und wie viele Stunden muss man nach der Karenz dann arbeiten gehen? Bei meiner jetzigen Arbeit können sich die Kollegen das alles selber aussuchen, was schon ein großer Vorteil ist.lg jasmin
Antwort von Schwanger.at
Hallo Jasmin, das Mutterschutzgesetz regelt in Österreich Arbeitsbedingungen und Kündigungen während der Schwangerschaft. Solltest du eine neue Stelle antreten und ein Probemonat vereinbaren, bitte darauf achten, dass der Kündigungsschutz im Probemonat nicht gilt. Das Arbeitspensum nach der Karenz vereinbart man üblicherweise mit dem Arbeitgeber. Alles Gute!
[nbsp]
Kommentar von Kündigungsschutz |
Hallo, positiver Schwangerschaftstest. Nächste Woche Termin beim Frauenarzt zur Bestätigung. Folgende frage: mein befristeter Dienstvertrag läuft im Oktober 2018 aus. Ich wurde bereits informiert, dass ein unbefristeter vertrag zurzeit nicht möglich ist. Steh ich jetzt ab Oktober dann ohne Arbeitsverhältnis da? Inwieweit greift hier der Kündigungsschutz?
Liebe Grüße, danke im Voraus.
Antwort von Schwanger.at
Hallo, der Ablauf deines Arbeitsverhältnisses kann sich unter Umständen verschieben, möglicherweise bleibt die Befristung aber trotz Schwangerschaft aufrecht. Wir empfehlen, dich mit deinem Dienstvertrag an die Arbeiterkammer zu wenden. Alles Gute!
Kommentar von Natalie |
Hallo, ich arbeite für den Bund, bin in der 9. SSW und habe schon die ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft bekommen. Aus verschiedenen Gründen würde ich aber gerne bis zur 12. SSW warten, bevor ich es meinem Arbeitgeber bekannt gebe. Riskiere ich in so einem Fall negative Konsequenzen?
Vielen Dank!
Antwort von Schwanger.at
Hallo Natalie, es heißt, dass man den Arbeitgeber so bald wie möglich von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen soll, da ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen zum Schutz am Arbeitsplatz greifen. Du bist dazu allerdings nicht verpflichtet. Alles Gute!
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Kommentar von Martina |
Hallo! Ich bin derzeit in der 18.SSW und seit 5 Wochen im Krankenstand. Laut Kontrollarzt bin ich noch bis 9.4. krank geschrieben und dann muss ich einen Arbeitsversuch machen und wenn es nicht geht, wieder in den Krankenstand gehen. Ich bin DGKS in einem Pflegeheim. Wie läuft das dann mit dieser Entgeltfortzahlung? Ab wann zahlt der Dienstgeber keinen Gehalt mehr? Bin grad sehr verzweifelt, weil ich nicht weiß, wie es weiter gehen wird.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Martina, in der ersten Zeit ist dein Arbeitgeber verpflichtet, dein Gehalt weiterhin zu zahlen. Nach einer gewissen Zeit halbiert sich der Betrag. Fällt dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung weg, kannst du bei der Krankenkasse das sogenannte Krankengeld beantragen. Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt davon ab, wie lange du schon für deinen Arbeitgeber tätig bist und ob beispielsweise mehrere Erkrankungen zusammenkommen. Alles Gute!
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