Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

Zurück

Kommentare

Kommentar von Lila |

Hallo,
Ich bin in der 5 SSW + 2 Tage.
Mein erster FA Termin ist erst am 21.1.19

Muss ich jetzt schon bekanntgeben, dass ich schwanger bin?

Plus.
Mein Jahres Vertrag läuft am 15.03.2019 ab, kann man mich jetzt kündigen?
(öffentlicher Dienst)

Vielen Dank!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lila, der Kündigungsschutz wird erst wirksam, wenn du deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informierst. Die Arbeiterkammer empfiehlt, die Mitteilung über die Schwangerschaft schriftlich einzureichen. Alles Gute!

Kommentar von Saara |

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich 6-Tage Woche. Darf ich als Schwangere eine 6-Tage Woche machen? Bin in der Gastro, 30h/Woche und es ist jetzt öfters vorgekommen, und mache mir Sorgen, dass es nach der 20ten Schwangerschaftswoche zur Regel wird und mein Arbeitgeber mich 4stunden von Montag bis Samstag reinholen wird. 1 freier Tag der Woche ist etwas zu wenig auf die Dauer.

Danke für die Hilfe.
Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Saara, da in Bezug auf diese Regelung vor allem in der Praxis noch einiges unklar ist, empfehlen wir dir, dich an die Arbeiterkammer zu wenden. Alles Gute!

Kommentar von Baby02 |

Hallo,
Hätte eine Frage bzgl. der Freistellung. Wenn man in der 1 SS frühzeitige Wehen hatte in der 32.ssw mit längerem Krankenhausaufenthalt. Wie wird es dann in der 2 SS gehandhabt? Wird man dann automatisch freigestellt?
Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Baby02, eine automatische Freistellung gibt es unseres Wissens nicht. Du wirst in der zweiten Schwangerschaft ohnehin sehr engmaschige Kontrollen haben, ein Facharzt/eine Fachärztin entscheidet dann erneut über eine Frühkarenzierung. Alles Gute!

Kommentar von Sirona |

Hallo,
Ich beginne mit 15.2. eine neue Arbeit mit 1 Probemonat und bin gerade drauf gekommen, dass ich in der 3. Woche schwanger bin. Ich bin derzeit noch in einem aufrechten Dienstverhältnis. Was soll ich tun? Muss ich das dem neuen Arbeitgeber vor Antritt bzw. Ablauf des Probemonats melden?
In meiner letzten Schwangerschaft war ich wegen Komplikationen in vorzeitigem Mutterschutz. Was würden Sie mir raten, soll ich die neue Arbeit antreten? Vielen Dank!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sirona, im Probemonat besteht für Schwangere kein Kündigungsschutz. Wenn du deinen aktuellen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informierst, bist du allerdings automatisch vor einer Kündigung geschützt. Alles Gute!

Kommentar von Carina |

Hallo, ich bin in der 6 SSW. Es ist unser zweites Kind. Ich war bei unserer Tochter 2 Jahre in Karenz und während der Karenz wurde ich von der Firma abgefertigt - ausbezahlt, aufgrund von Personalabbau. Seit Auslauf der Karenz bin ich arbeitssuchend. Hat leider bis jetzt nicht geklappt, da ich für unsere kleine auch erst vor 1 Monat einen Kigaplatz bekommen habe. Mittlerweile beziehe ich seit einem Monat Notstandshilfe und ich bin sehr verunsichert, wie es finanziell weitergeht. Ich habe ja keinen Anspruch auf Karenz und auch gelesen, dass ich, wenn ich dann beim Kind daheim bleibe, auch nicht pensionsversichert bin, oder? Bekomme ich Karenzgeld? Oder weiter Notstandshilfe? Meine AMS Beraterin ist auch nicht die netteste und ich hab richtig Bammel davor zu sagen, dass ich schwanger bin!!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Carina, es empfiehlt sich dennoch, deiner AMS-Beraterin zu sagen, dass du schwanger bist. Sie kann dir dann nämlich erklären, welche finanziellen Leistungen dir zustehen und wie hoch diese ausfallen. Alternativ kannst du dich auch an eine Familien- oder Frauenberatungsstelle in deiner Nähe wenden. Alles Gute!

Kommentar von Beba2019 |

Hallo liebe Community,

meine Freundin ist seit Mitte Oktober in einer neuen Firma.

Zeitgleich ist sie auch gleich schwanger geworden und ist jetzt in der 8. Woche - wir freuen uns sehr darüber :))

Gestern ist allerdings ihre Chefin gekommen und wollte sie kündigen - total unerwartet - sie hat ihr dann gesagt, dass sie schwanger ist (vorher noch nicht weil sie erst am Montag 17.12. den ersten Termin beim Frauenarzt hat.

Die Chefin hat dann gemeint, wenn das so ist, kann sie schon weiterarbeiten aber für weniger Lohn als bisher.

Hier also meine Frage:
Ist eine geringere Lohnzahlung aufgrund der Schwangerschaft zulässig? Sie verdient jetzt schon über Kollektiv;

danke für eure Hilfe

Liebe Grüße

Antwort von Schwanger.at

Hallo Beba2019, einer schwangeren Arbeitnehmerin darf aufgrund ihrer Schwangerschaft kein finanzieller Nachteil entstehen. Alles Gute!

Kommentar von Sarah |

Hallo habe eine Frage bin in der 9ssw und habe eine Saisonstelle von Dezember bis Ende März Vertrag habe ich schon September unterschrieben, wenn ich es meiner Chefin mitteile, kann sie mich dann immer noch kündigen? Oder darf ich ohne Angst die drei Monate arbeiten?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sarah, sobald du deine Arbeitgeberin über deine Schwangerschaft informierst, bist du vor einer Kündigung geschützt. Alles Gute!

Kommentar von Yvonne |

Hallo. Ich bin 31 Jahre und jetzt in der 10 ssw. Ich und mein Mann haben jetzt 8 Jahre versucht schwanger zu werden. Jetzt hat es durch künstliche Befruchtung endlich geklappt. Dadurch bin ich jetzt sehr ängstlich, dass meinem Kind etwas passiert. Ich arbeite im Einzelhandel bei Hofer und da lässt sich Heben leider nicht vermeiden. Und wir arbeiten unter Leistungsdruck. Auch meine Chefin hat mir geraten, mich freistellen zu lassen. Aber das ist nicht so einfach, oder? Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Yvonne, eine Freistellung/Frühkarenz ist nur mit einer fachärztlichen Begründung möglich. Ab der 21. Schwangerschaftswoche gelten für dich die Schutzbestimmungen für werdende Mütter, die z.B. Arbeiten unter Leistungsdruck und schweres Heben verbieten. Alles Gute!

Kommentar von Sanja |

Hallo. Ich habe eine Frage. Ich bin in der 19 SSW und arbeite als Reinigungsfrau. Meine Arbeit ist schwer und die Mittel sind stark. Kann ich eine Freistellung vom Frauenarzt bekommen. Ist das ein Grund für eine Frühkarenz ?.Danke

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sanja, viele deiner Tätigkeiten fallen unter das Mutterschutzgesetz (z.B. das Heben schwerer Lasten, das Hantieren mit gesundheitsgefährdenden Substanzen). Dir muss ein anderes Aufgabengebiet zugewiesen werden. Alles Gute!

Kommentar von Baby.1 |

Hallo,
Ich bin zurzeit in Krankenstand und wurde heute gekündigt (Kündigungstermin ist der 12.01.19) ich glaube aber, dass ich schwanger bin, da meine Tage sich seit 2 Tagen aussetzt....kann ich dann bis zu diesem Termin meine Schwangerschaft bekannt geben und meine Kündigung erlischt dann oder nicht?

Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Baby 1, ab der Kündigung hast du fünf Tage Zeit, um deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft zu informieren. Du benötigst dafür allerdings eine ärztliche Bestätigung. Alles Gute!

Kommentar von Judit |

Hallo,
meine Frage ist, wie schaut es aus, wenn man während der Saison schwanger wird und evt./noch keinen Vertrag für die nächste Saison hat? Vielen Dank im Voraus

Antwort von Schwanger.at

Hallo Judit, das lässt sich pauschal nicht beantworten. Es hängt davon ab, wann du schwanger wirst und welche Tätigkeiten du dann noch ausüben darfst. Alles Gute!

Kommentar von Leo |

Hallo,

ich frage namens meiner Frau 24. in SSW, die nur mehr 4 Stunden arbeitet, aber eigentlich Vollzeit hatte.

Sie will wo gehört haben, dass die jetzt zwar 4 Stunden arbeitet, aber 8 Stunden/normal bezahlt bekommen solle.

Das mit den 8 Stunden bezahlt bekommen bei 4 Stunden Arbeit ist ein Gerücht - oder?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Leo, das kommt darauf an, für wie viele Stunden deine Frau tatsächlich angestellt ist. Wenn sie für vier Stunden am Tag angestellt ist, dann bekommt sie ihr Gehalt entsprechend für diese Arbeitsleistung. Alles Gute!

Kommentar von Kerstin |

Hallo, ich habe heute meinen ersten Arbeitstag im Krankenhaus auf einer Ambulanz und hab erfahren das ich ungeplant und unbewusst in der 22.Ssw bin. Nun meine Frage: mein Dienstvertrag ist unbefristet und ich habe aber 1. Monat Probezeit, wenn ich es meinem AG sage, hab ich dann auch im Probemonat einen Kündigungsschutz ? Ich habe keine Wahl da ich ja schon in der 22. Ssw bin ich bin ratlos was soll ich machen ???

Antwort von Schwanger.at

Hallo Kerstin, in der Probezeit besteht leider kein Kündigungsschutz für Schwangere. Allerdings fallen viele deiner Tätigkeiten bereits unter das Mutterschutzgesetz, den Arbeitgeber zu informieren, wäre also ratsam. Alles Gute!

Kommentar von Lisa |

Hallo,
Ich wurde Anfang Oktober gekündigt und arbeite noch bis 31.12. In der alten Firma.
Ab 07.01.2019 hätte ich bereits einen neuen Job. Der Arbeitsvertrag ist bereits unterzeichnet. Allerdings habe ich gerade erst erfahren, dass ich in der 9. Ssw bin! Also bei Beginn der neuen Arbeit bin ich in der 18. Und am Ende der Probezeit in der 22.! Soll ich es jetzt schon sagen? Oder soll ich warten? Kann ich gekündigt werden?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Lisa, wir empfehlen, dich mit dieser Fragestellung an die Arbeiterkammer zu melden. Letztlich kommt es darauf an, was vertraglich festgelegt wurde. Alles Gute!

Kommentar von chani |

Hallo,
ich bin zurzeit wegen einer psychosomatischen Störung krankgeschrieben. Seit dieser Woche bin ich länger als 6 Wochen krank und falle ins Krankengeld. Jetzt habe ich gestern erfahren, dass ich schwanger bin. Wie wirkt sich mein jetziges Geld auf mein späteres Elterngeld aus. da ich zur Zeit weniger Krankengeld als Gehalt bekomme? Oder kann ich auch im Krankheitsfall ein Beschäftigungsverbot erwirken??

Antwort von Schwanger.at

Hallo Chani, ein individuelles Beschäftigungsverbot ist mit einer fachärztlichen Bestätigung möglich. Wie hoch dein Anspruch auf Wochengeld wäre - dazu kann dir deine Versicherung Auskunft geben. Alles Gute!

Kommentar von Mimi |

hallo vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

Ich arbeite in einen Getränkehandel und das zu 90 % der Arbeitszeit alleine. Das heißt Ware nach schlichten ( Bierkisten und co ) mit dem Stapler fahren, so wie 50 Liter Fässer von A nach B bringen. Dass ich nicht schwer heben darf, das weiß ich, aber darf ich überhaupt solange alleine im Shop stehen?
lg und Danke

Antwort von Schwanger.at

Hallo Mimi, üblicherweise dürfen Schwangere schon alleine arbeiten. Du kannst hier noch einmal nachlesen oder dich bei der Arbeiterkammer erkundigen. Alles Gute!

Kommentar von Michaela |

Guten Morgen

Ich hätte eine Frage ich bin in der 9ssw. Mir gehts soweit gut außer die übliche Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen.
Ich arbeite in einer Trafik, in der ich 9 stunden am Tag alleine im Geschäft stehe. (6:00-12-00 und15:00-18:00)
es ist grade total anstrengend, weil ich mich doch oft übergebe ich kann zwar jederzeit kurz zu sperren, um aufs WC zu laufen, allerdings ist das natürlich auch blöd. Ich habe keine Kollegen, die mich in der Zeit ablösen könnten denn wie gesagt, wenn ich Dienst habe bin ich alleine im Geschäft. Hätte ich da Chancen auf eine Freistellung?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Michaela, ein Beschäftigungsverbot für Schwangere wird nur dann ausgesprochen, wenn gesundheitliche Komplikationen bestehen oder die Mutter Tätigkeiten verrichten muss, die laut Mutterschutzgesetz verboten sind. Möglicherweise hilft ein Gespräch mit deinem Arbeitgeber, um dich zu entlasten. Alles Gute!

Kommentar von C. |

Hallo,

ich bin in der 23 SSW mit meinem ersten Kind. Und leide seit einer Woche wieder an Panikattacken und Angstzuständen. Ich hatte schonmal Probleme diesbezüglich und war damals auch in Therapie. Jetzt hab ich Angst, dass es sich negativ auf die Gesundheit meines Kindes auswirkt und wieder schlimmer wird. In der Arbeit stehe ich gerade enorm unter Druck und weiß nicht mehr weiter. Wär das ein Grund für Krankenstand oder vorzeitigen Mutterschutz? Therapie kommt für mich im Moment nicht in Frage, da es zu teuer ist.

Antwort von Schwanger.at

Hallo C., wir empfehlen, das offene Gespräch mit deiner Frauenärztin/deinem Frauenarzt sowie einem Psychologen/einer Psychologin zu suchen. Es gibt auch die Möglichkeit der Psychotherapie auf Krankenschein beziehungsweise die Option auf medikamentöse Unterstützung. Alles Gute!

Kommentar von Daniel |

Hallo! Ich habe eine Frage bzgl. arbeiten im Mutterschutz und Karenz. Meine Freundin ist selbstständig, arbeitet jedoch auch geringfügig in einer Firma. Ist es gesetzlich erlaubt, wenn man in der geringfügigen Beschäftigung im Mutterschutz ist bzw. auch in Karenz, dass man in der Selbstständigkeit weiterarbeiten kann/darf, ohne das es Probleme mit dem geringfügigen Dienstgeber gibt?

Vielen Dank vorab. Mfg Daniel

Antwort von Schwanger.at

Hallo Daniel, Probleme mit dem Dienstgeber sind vermutlich nicht zu erwarten. Eine Abklärung bei beiden Krankenkassen (Gebietskrankenkasse sowie SVA) wäre jedoch empfehlenswert. Alles Gute!

Kommentar von Kerstin |

Hallo ! Ich habe eine Frage bzgl. meiner Arbeit ! Ich bin Krankenschwester und in der 4, Woche schwanger! Solange ich keinen Mutter-Kind-Pass habe, werde ich es in meiner Arbeit auch niemandem sagen !
Darf ich am Wochenende dann noch arbeiten ?
Darf ich bei der Morgenpflege überhaupt noch mitwirken ( Mobilisieren, Heben, Stuhl, Harn, Blut )
Wie ist es mit Desinfektionsmittel? Können diese gefährlich sein für mein Baby?
Liebe Grüße

Antwort von Schwanger.at

Hallo Kerstin, in Anbetracht deiner Tätigkeiten solltest du deinen Arbeitgeber so rasch wie möglich informieren. Dann gelten für dich nämlich die Schutzbestimmungen für Schwangere (Nachtarbeit, Wochenendarbeit, Heben von schweren Lasten etc.) Alles Gute!

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 3 plus 8.

Mehr erfahren:

Töpfchentraining – So klappt es auch ohne Windel

Es ist ein Meilenstein in der Entwicklung deines Kindes und ein großer Schritt in Richtung Selbstständigkeit, wenn es regelmäßig die Toilette oder das Töpfchen benutzt. Auf dem Weg dorthin kannst du dein Kleinkind am besten unterstützen, indem du ihm Geduld schenkst und auf seine kindlichen Fähigkeiten vertraust.

Weiterlesen

Sex nach der Geburt

Ein Kind auf die Welt zu bringen, das ist ein einschneidendes Erlebnis. Jede Geburt hat ihre eigene Geschichte. Während es manche Babys gar nicht erwarten können, ist es für andere ein stundenlanger Prozess auf dem Weg durch den Geburtskanal. Wenn es geschafft ist, bist du erschöpft, überglücklich, stolz, müde und bereit, dich im Wochenbett zu erholen. An Sex und Intimität denkst du in den ersten Wochen vermutlich nicht – das ist vollkommen in Ordnung, solange ihr euch als Paar nicht aus den Augen verliert.

Weiterlesen

Reboarder: Rückwärtsgerichteter Kindersitz im Auto

Wenn dein Baby das Licht der Welt erblickt, benötigt es eine sichere Transportvorrichtung im Auto. In den ersten Monaten verwendet man dafür üblicherweise eine Babyschale, die entgegen der Fahrtrichtung im Auto montiert wird. Dein Baby nimmt darin eine angenehme Position ein. Ab einem Gewicht von etwa 9 kg erfolgt dann der Umstieg auf die nächst größere Kindersitzgruppe. Immer beliebter werden dabei sogenannte Reboarder. Wir erzählen dir, was du über die rückwärtsgerichteten Kindersitze wissen musst, welche Vorteile die Montage eines Reboarders mit sich bringt und wie gängige Modelle in aktuellen Crashtests abschneiden.

Weiterlesen

Zusammensetzung der Muttermilch

Eines ist mittlerweile unumstritten: kaum ein Nahrungsmittel ist so intelligent wie Muttermilch. Der weibliche Körper stellt sich bereits während der Schwangerschaft auf die Milchproduktion ein und sobald dein Nachwuchs das Licht der Welt erblickt hat, passt sich die Milch optimal den Bedürfnissen deines Babys an. Wir wollten es ganz genau wissen und haben uns angesehen, welche Kraftstoffe in Muttermilch stecken und warum Stillen für Mutter und Kind so wertvoll ist.

Weiterlesen

Melde dich zum Schwanger.at Newsletter an – dich erwarten spannende Artikel, Produkttests und Gewinnspiele!

Was ist die Summe aus 6 und 4?