Arbeitsrecht & Schwangerschaft

Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Schwangere am Arbeitsplatz

Mutterschutzgesetz

Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:

  • Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
  • Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge

Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:

  • Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
  • Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
  • Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
  • Lehrerinnen
  • Frauen, die beim Bund angestellt sind
  • Haushaltshilfen und Hausangestellte

Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

Meldung der Schwangerschaft

Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin  gemeldet werden.  Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.

Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.

Beschäftigungsverbote

Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).

Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:

  • Heben und Tragen von schweren Gegenständen
  • das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
  • Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
  • Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
  • Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
  • Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
  • Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)

Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.

Nachtarbeit

Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.

Schutz vor Kündigung und Entlassung

Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.

Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.

Bewerbung

Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.

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Kommentare

Kommentar von Klara S. |

Hallo,
ich bin in der 9 SSW, EGT: 2. Juli 2018. Derzeit bin ich als Karenzvertretung für 40h, in einem Unternehmen mit 11 Personen angestellt.
Meine Vorgängerin kommt Anfang März aus der Karenz zurück.
In meinem Dienstvertrag steht folgender Passus: „Das Dienstverhältnis wird auf bestimmte Zeit, und zwar auf die Dauer der Dienstabwesenheit von Frau XY, längstens jedoch bis 30. Oktober 2018 eingegangen.
Ich habe heute meine beiden Chefs über die SS informiert. Sie hätten es am liebsten, wenn ich mir von März bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (7.5.) die Vollzeitstelle mit meiner Vorgängerin teile. Für das Wochengeld werden jedoch, wenn ich das richtig verstanden habe, die letzten drei Nettogehälter herangezogen. Wenn ich jedoch die letzten drei Monate in Teilzeit arbeite halbiert sich mein Wochengeld, oder?
Wenn richtig verstehe, könnte mein Arbeitgeber mich vertraglich (Dienstvertrag als Karenzvertretung) auch mit Ende März entlassen. Dann würde ich wohl Arbeitslosengeld beziehen bis zu Beginn der Schutzfrist. Wie hoch wäre dann die Höhe des Wochengeldes?

Vor meiner Schwangerschaft habe ich mich, wegen meines befristeten DV, bei einer anderen Firma beworben. Gestern, gleichzeitig mit der ärztlichen Bestätigung meiner Schwangerschaft, habe ich die Jobzusage und einen Dienstvertragsentwurf zugesandt bekommen. Die neue Firma ist noch nicht über die Schwangerschaft informiert.
Bei der neuen Firma könnte es mit 15. Januar mit einem deutlich besseren Gehalt und einem unbefristeten Vertrag losgehen.

Ich bin total verzweifelt und weiß nicht wie ich nun handeln soll?

Liebe Grüße, Klara

Antwort von Schwanger.at

Hallo Klara S., das ist in der Tat eine sehr komplexe Situation. Wir würden dir empfehlen, dich an die Arbeiterkammer zu wenden. Alles Gute!

Kommentar von Jasmin |

Hi,

ich bin in der 12ssw, bin im Moment krank geschrieben wegen starken Kreislaufproblemen.

Meine Chefin weiß seit Mitte okt. das ich schwanger bin. Ich arbeite im Einzelhandel bereich Lebensmittel. Unser Geschäft ist in der Innenstadt im Kaufhaus. Meine frage ist jetzt: Wie schaut das aus mit dem Arbeiten. Ich muss entweder den ganzen Arbeitstag an der Kasse sitzen oder Lieferung verräumen. Bei uns ist in der Weihnachtszeit sehr viel los, das heißt Stress ohne ende. Wir haben die Weihnachtsmärkte direkt in der Innenstadt. Meine Chefin ist es lieber wenn ich Frühkarenz gehe, aber geht das so einfach? Lg Jasmin

Antwort von Schwanger.at

Hallo Jasmin, ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche sind stehende Arbeiten länger als vier Stunden verboten, auch die Arbeit unter Zeit- und Leistungsdruck ist nicht mehr erlaubt. Ob eine Frühkarenz also ein individuelles Beschäftigungsverbot notwendig ist – dazu kann dir dein Gynäkologe/deine Gynäkologin mehr sagen. Für ein derartiges Verbot müssen medizinische Gründe vorliegen. Alles Gute!

Kommentar von Anna |

Hallo, ich habe gerade erfahren, dass ich schwanger bin (6.ssw). Die Schwangerschaft war zum jetzigen Zeitpunkt nicht wirklich geplant, also habe ich für diesen Winter eine Saisonarbeit als Schilehrerin geplant. Wie lauten zu dieser Berufsgruppe die gesetzlichen Bestimmungen? Z.B. bezüglich Arbeitszeiten, wann soll ich den Chef informieren, etc.? Vielen dank für die Antwort, lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anna, Skifahren ist ein Sport, der für Schwangere ein erhöhtes Verletzungsrisiko bietet. Der Höhenunterschied kann Probleme machen, außerdem verändert sich im Laufe der Schwangerschaft auch dein Gleichgewichtssinn. Arbeiten mit besonderer Gesundheitsgefährdung sind an sich untersagt. Wir raten dir aber, dich noch einmal genau bei der Arbeiterkammer zu erkundigen. Was die Bekanntgabe der Schwangerschaft betrifft, gilt folgendes: sobald du deinen Arbeitgeber informierst, gelten die Schutzbestimmungen für Schwangere. Es heißt, man solle den Dienstgeber so rasch wie möglich von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Alles Gute!

Kommentar von Melanie Thurner |

Hallo, ich arbeite geringfügig auf einer Tankstelle und mir wurde am 03.11.17 gekündigt. Heute am 08.11.17 habe ich meinem Chef die Schwangerschaftsbestätigung gegeben. Wie ist das jetzt mit dem Kündigungsschutz? In einem Gesetzestext steht Schutz ab Meldung in einem anderen steht man könnte 5 Tage danach die Bestätigung bringen und die Kündigung beeinspruchen und was müsste ich dafür tun?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Melanie, wenn du den Arbeitgeber innerhalb von fünf Tagen nach Mitteilen der Kündigung eine Bestätigung deiner Schwangerschaft vorlegst, gilt für dich der Kündigungsschutz. Du müsstest diesen also beim Arbeits- und Sozialgericht beanspruchen. Alles Gute!

Kommentar von Nives |

Hallo alle zusammen.
Ich habe auch einige Fragen. Ich bin jetzt in 21. Schwangerschaftswoche und bin ich tätig als Fleischverkäuferin. Und meine Frage ist: darf ich wirklich 9 Stunden am Tag arbeiten? Die Arbeitsinpektorin war im Geschäft und sie hat gesagt, dass  das möglich ist und auch so andere Sachen, arbeiten in Kälte räumen und so weiter. Bitte, sagen Sie mir was sind meine Rechte? Die Arbeit fällt mir schon schwer.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Nives, das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass ab der 21. Schwangerschaftswoche keine Arbeiten mehr unter der Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden dürfen. Stehende Arbeiten dürfen nicht länger als vier Stunden am Stück betragen, die restliche Zeit muss dir eine Tätigkeit im Sitzen zugeteilt werden. Wenn du möchtest, kannst du dich zu diesem Thema auch mit anderen Müttern im Babyforum austauschen. Alles Gute!

Kommentar von Johanna |

Hallo,

Ich bin in der 6. Woche schwanger und überlege jetzt schon, wie ich es meinem Chef sage. Mein Problem ist, dass ich erst ab Dezember wieder arbeiten werde (Saison) und dann noch ein Monat in Probe bin. Was soll ich da tun? Ich kanns ihm ja nicht vor Ende des Probemonats sagen oder?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Johanna, im Probemonat bist du nicht so umfassend geschützt wie bei einer herkömmlichen/laufenden Anstellung. Du bist nicht verpflichtet, deinen Arbeitgeber zu informieren, allerdings besteht in der Probezeit auch kein Kündigungsschutz. Wir empfehlen dir, dich bei der Arbeiterkammer zu erkundigen! Alles Gute!

Kommentar von Sabrina |

Hallo hab da eine frage. Bin in der 21. SSW und bin Malerin. Stehe aber schon seit 2 Monaten in der Firma und lackiere Fenster mit Lösemittellacken. Habe dann meinem Arbeitgeber gesagt, dass das verboten sei und ich immer Kopfschmerzen davon kriege. Und außerdem ist es doch so, dass man ab der 21. Woche nur mehr 4 stunden täglich stehende arbeiten verrichten darf oder? Und ständiges bücken, strecken und hocken und beugen sind auch nicht erlaubt . Wie mache ich das auf der Baustelle?
Mfg sabrina

Antwort von Schwanger.at

Liebe Sabrina, für dich gelten die Schutzbestimmungen in vollem Umfang. Dein Arbeitgeber ist an sich verpflichtet, dir eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Bitte wende dich rasch an deine ArbeitnehmerInnenvertretung. Alles Gute! 

Kommentar von Ellen |

Hallo,
ich bin in der 15. Woche und soll ab jetzt dann freigestellt werden. (wegen mehreren Hämatomen+Blutungen)
Darf ich mich, sofern es mir halbwegs gut geht, während der Freistellung "frei" bewegen - also auch mal ins Restaurant oder Theater gehen? Oder mal ein paar Tage innerhalb von Österreich Urlaub machen? (ohne Überanstrengung versteht sich)
Wie sieht das rechtlich aus?
Danke!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Ellen, in diesem Fall würden wir dir zur Absprache mit deinem Gynäkologen/deiner Gynäkologin raten. Er/sie kann dir erklären, worauf du achten musst, um dich und dein Baby nicht zu gefährden. Daraus ergibt sich dann vermutlich auch dein Bewegungsradius. Alles Gute!

Kommentar von Matthias |

Hallo,

meine Freundin ist in der 26 SSW und arbeitet in der Gastronomie. Sie ist kommende Woche einige Male 10 Stunden (davon 1 Stunde Pause ) eingeteilt, ist dies rechtlich gedeckt ??

Antwort von Schwanger.at

Hallo Matthias, laut der geltenden Schutzbestimmungen dürfen Schwangere ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche nicht länger als vier Stunden am Stück stehende Arbeiten verrichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Ersatzarbeit zu finden. Bitte wende dich an die ArbeitnehmerInnenvertretung. Alles Gute!

Kommentar von Kerstin |

Hallo! Ich bin im Vertrieb tätig und muss auch längere stehende Arbeiten machen. Weil ich nicht mehr 8 Stunden täglich stehen kann, wollte ich eine Entlastung. Darf der Arbeitgeber mich innerhalb der Firma in eine komplett andere Abteilung versetzen, in der ich noch dazu einen finanziellen Nachteil zu meiner derzeitigen Beschäftigung hätte?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Kerstin, grundsätzlich ist es richtig, dass dir dein Arbeitgeber eine Tätigkeit zuteilt, die du auch im Sitzen verrichten kannst. Die Details deiner Situation, vor allem auch in Bezug auf dein Gehalt, würden wir an deiner Stelle mit der Arbeiterkammer klären. Alles Gute!

Kommentar von Monika |

Hallo liebes Team,
Ich habe vor gut 2 Wochen meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informiert. Wie kann ich prüfen, ob mein Arbeitgeber meine Schwangerschaft auch beim Arbeitsinspektorrat gemeldet hat?

Vielen lieben Dank
Monika

Antwort von Schwanger.at

Hallo Monika, du könntest dich direkt an das Arbeitsinspektorat oder bei Problemen an die Arbeiterkammer wenden. Alles Gute!

Kommentar von Marina |

Hallo. Ich bin in der 6.ssw, arbeite in einem Saisonbetrieb. Das Hotel hat in der zeit von ende Oktober bis Anfang Dezember geschlossen. Das heißt für mich --- AMS. Werde im winter wieder hier arbeiten. Wann sag ich meinem Chef bescheid? Hab angst dass er dann sagt er nimmt mich nicht mehr im winter.... möchte aber auch nicht so früh bescheid geben da ich vor 1 Jahr eine Fehlgeburt hatte... vielen dank.

Antwort von Schwanger.at

Hallo Marina, du solltest deinen Arbeitgeber Bescheid geben, sobald du von der Schwangerschaft erfährst und eine ärztliche Bestätigung vorliegt. Dann treten auch die Schutzbestimmungen für Schwangere in Kraft. Viele Frauen warten jedoch das erste Schwangerschaftsdrittel ab, da das Risiko für Fehlgeburten mit voranschreitender Schwangerschaft abnimmt. Alles Gute!

Kommentar von Manuela |

Hallo ich bin in der 24 ssw arbeite als reinigungskraft von 16 bis 21uhr jetzt will ich wissen ob ich bis 21uhr arbeiten darf. Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Manuela, das allgemeine Nachtarbeitsverbot für werdende Mütter beginnt um 20.00 Uhr. Es gibt aber Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen. Bitte wende dich an die Arbeiterkammer in der deine Nähe. Alles Gute!

Kommentar von Mareen |

Hallo, ich bin AHS-Lehrerin, habe derzeit ca. 3,5 Werteinheiten MDL und bin bei 10+0. Das Geld aus den Überstunden können wir gut gebrauchen, ist es tatsächlich so, dass ich eine Klasse abgeben muss, wenn ich es der Schulleitung mitteile? Für die betroffene Klasse wäre es dann natürlich auch feiner, wenn ich es frühzeitig mitteile und nicht in einem Monat oder so...
Danke!

Antwort von Schwanger.at

Hallo Mareen, deine Situation lässt sich von außen schwer beurteilen. Wir würden die empfehlen, die Schulleitung über deine Schwangerschaft zu informieren und gemeinsam an einer Lösung bis zu deiner Karenz (und darüber hinaus) zu arbeiten. Alles Gute!

Kommentar von Anja |

Hallo!
Ganz blöd: bin Ärztin und 10. Woche... In diesem Beruf total blöd... Sind kein Akutspital bin aber gewisse Zeit allein für 70 Leute zuständig... Notfallsmäßig arbeiten geht ja jetzt nicht mehr so einfach... So früh wie möglich melden oder??? Blöd ist nur wenn bis zur 12. noch was passiert...

Antwort von Schwanger.at

Hallo Anja, je früher du deine Schwangerschaft bekannt gibst, desto eher treten die Schutzregelungen in Kraft. Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass du dich und dein Baby im Zuge der zu verrichtenden Tätigkeiten nicht gefährdest. Alles Gute!

Kommentar von Seibold-michaela |

Hallo, ich arbeite in der Gastronomie mit 45std. Wenn ich die Schwangerschaft offiziell mache werde ich auf 40std herab gesetzt. Mein Gehalt ist dann um 350euro weniger. Ich finde das für 5std sehr viel. Ist das rechtens? Oder soll ich mich bei der Ak melden? Lg Michaela

Antwort von Schwanger.at

Hallo Michaela, es kommt natürlich immer auf deinen Stundenlohn an, aber in der Tat klingen 350 Euro viel. Wende dich bitte an die Arbeiterkammer – dort können deine Arbeitsverträge fachgerecht überprüft werden. Alles Gute!

Kommentar von Sobia |

Ich bin in der 7te sswoche, ich habe meinem Manager schriftlich die ärztliche Bestätigung gegeben ich arbeite in ein Hotel als hausdame . die Assistentin hat mir noch immer kein schriftliche bestätigung gegeben sollte ich lieber beim personalbüro abgeben und was schriftliches Verlagen damit sie mich ja nicht kündigt?

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sobia, sich mit den Bestätigungen auch an das Personalbüro zu wenden, ist eine gute Idee. Alles Gute!

Kommentar von Biene |

Darf man die ärtztliche Schwangerschaftsbestätigung auch per WhatsApp dem Chef schicken? Da ich nie die Möglichkeit habe ihn anzutreffen? Lg

Antwort von Schwanger.at

Hallo Biene,

Das kannst du machen, dokumentiere aber zB.: mit einem Screenshot, dass er die WhatsApp gelesen hat. Wir würden  aber unbedingt empfehlen ihm diese via E-Mail zuzusenden.

Kommentar von Claudia |

Hallo ! Ich bin gerade schwanger in der 7 ssw und arbeite als Saisonkraft im Eissalon bei uns ist es leider immer stressig und kalt im Unterleib da wir beim Pult stehen und ich arbeite von 13 bis 23 Uhr 6 Tage die Woche wollte fragen was ich tun soll habs der Chefin noch nicht gesagt da mir alle davon abgeraten haben

Antwort von Schwanger.at

Hallo Claudia, sobald du von deiner Schwangerschaft erfährst, solltest du auch deinen Arbeitsgeber informieren. Das hat u.a. dem Sinn, dass die Schutzbestimmungen für Schwangere dann sofort für dich in Kraft treten. Wie die genau aussehen, erfährst du bei deinem Arbeitgeber oder bei der Arbeiterkammer. Alles Gute!

Kommentar von Sonja Hollmann |

Hallo ich bin in der 28.ssw und in der Gastronomie also Servicekraft an einer Tankstelle tätig und seit ein paar Wochen bin ich von meinem Arzt freigestellt worden. Jetzt zählt mein Chef ( ohne Vorwarnung) mein Gehalt erst statt am 1. Des Monats am 15.mit der Begründung dass er das Geld von der Krankenkasse auch erst dann bekommt ! Da ich aber am 1. alle Zahlungen habe wird das schwierig, darf er das uberhaupt machen ?
Liebe grüsse Sonja

Antwort von Schwanger.at

Hallo Sonja, bitte kontaktiere umgehend die Arbeiterkammer oder deine ArbeitnehmerInnenvertretung. Alles Gute!

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