Schwangerschaftswochen
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Arbeitsrecht & Schwangerschaft
Werdende und stillende Mütter unterliegen bestimmten Schutzbestimmungen, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eingehalten werden müssen. Die Regelungen zum Schutz werdender Mütter umfassen Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten, Arbeitsplatzsicherung und Bestimmungen zu Entgeltzahlungen/Wochengeld. Aber auch Schwangere selbst haben gewisse Pflichten, die einzuhalten sind, wenn sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.
Mutterschutzgesetz
Die aktuell gültige Version des Mutterschutzgesetzes (MSchG) ist seit 1979 eine verbindliche Rechtsgrundlage. Ziel des Gesetzes ist es, Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind zu schützen. Dieser Schutz umfasst sowohl den gesundheitlichen als auch den arbeitsrechtlichen Bereich. Außerdem finden sich im Mutterschutzgesetz auch Verordnungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Schwangerschaft erleichtern sollen. Beispiel: wenn eine schwangere Frau die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kann, dann ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verpflichtet, die werdende Mutter für den Arztbesuch freizustellen und die Lohnzahlung auch in dieser Zeit fortzusetzen. Das Mutterschutzgesetz gilt für folgende Personen:
- Arbeitnehmerinnen in Teil-oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
- Angestellte in Teil-oder Vollzeitbeschäftigung
- Geringfügig Beschäftigte
- Lehrlinge
Sonderregelungen gibt es für folgende Berufsgruppen:
- Frauen, die einen Tele-Arbeitsplatz besitzen
- Angestellte, die nach dem Landarbeitsgesetz beschäftigt sind
- Gemeinde-, Land-, und Magistratsbedienstete
- Lehrerinnen
- Frauen, die beim Bund angestellt sind
- Haushaltshilfen und Hausangestellte
Schwangere Frauen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (eigenes Gewerbe, Land-oder Forstwirtschaft) nachgehen, fallen nicht unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Meldung der Schwangerschaft
Seitens der Arbeitnehmerin besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Konkret bedeutet das, die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist. Neben der Schwangerschaft muss auch der errechnete Geburtstermin gemeldet werden. Bloße Vermutungen darf jede Frau für sich behalten. Erst wenn die Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, besteht die Pflicht, den Chef/die Chefin darüber in Kenntnis zu setzen.
Wichtig: den exakten Zeitpunkt der Bekanntgabe, bestimmt die Schwangere selbst. In Bezug auf ihren Arbeitsplatz hat sie nichts zu befürchten, sofern gewisse Fristen eingehalten werden (siehe Schutz vor Kündigung und Entlassung). ExpertenInnen der österreichischen Arbeiterkammer empfehlen jedoch, den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin so früh wie möglich zu informieren, da ab dem Zeitpunkt der Meldung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft treten. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist übrigens verpflichtet, die Schwangerschaft der Mitarbeiterin beim zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Bei größeren Betrieben muss auch der Betriebsarzt informiert werden.
Beschäftigungsverbote
Bestimmte Tätigkeiten gefährden das Wohl der Mutter und ihres ungeborenen Babys. Daher dürfen diese während der Schwangerschaft nicht ausgeführt werden. Darunter fallen in erster Linie jene Arbeiten, die schweres Heben beinhalten oder bei denen gefährliche Stoffe aufgenommen werden. Aber auch übermäßiger Stress und ein hektischer Arbeitsalltag ist Schwangeren laut Gesetz nicht zuzumuten. Ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist es Frauen nicht erlaubt, zu arbeiten. Die Entlohnung entfällt, wird jedoch durch das so genannte Wochengeld ersetzt, welches von der zuständigen Gebietskrankenkasse ausbezahlt wird. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem zuvor bezogenen Einkommen. Geringfügig Beschäftigte, die sich bei der Krankenkasse selbst versichert haben, bekommen pauschal 8,45 Euro pro Tag (Stand 2013).
Auch in der Zeit davor gibt es bestimmte Verbote – sie gelten in Bezug auf u.a. folgende Tätigkeiten:
- Heben und Tragen von schweren Gegenständen
- das Verrichten von Arbeiten in Räumen, in denen geraucht wird (das gilt auch für Gastronomiebetriebe)
- Akkordarbeit, Fließbandarbeit (ab der 20. Schwangerschaftswoche verboten)
- Erledigen von Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte, Nässe)
- Absolvieren von Aufgaben, die ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko bergen
- Verrichtung von Arbeiten, bei denen giftige Gase, Strahlen oder andere Stoffe abgesondert werden
- Stehende Tätigkeiten (verboten ab der 20. Schwangerschaftswoche) und Tätigkeiten bei denen die Frau permanent sitzen muss (sofern es keine Möglichkeit gibt, regelmäßig aufzustehen)
Fallen einer oder mehrere Punkte unter das Beschäftigungsverbot, sind Arbeitgeber und Arbeitgeberin verpflichtet, eine Ersatz-Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin zu finden. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einer vollkommenen oder teilweisen Einstellung der Arbeit. Der Lohn muss jedoch weiterhin ausbezahlt werden.
Nachtarbeit
Bis auf einige Ausnahmen herrscht für Schwangere ein generelles Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 06 Uhr. Die Sonderregelungen gelten für Arbeiten, die sich in den Abendstunden abspielen z.B. im Verkehrswesen, bei Theater-, Kino-, oder Musikaufführungen, bei Dreharbeiten oder bei pflegenden-medizinischen Berufen (Krankenschwester, Pflegepersonal). Hier dürfen Schwangere bis 22 Uhr arbeiten. Anschließend muss es eine verpflichtende Pause von mindestens 11 Stunden geben. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sind nur erlaubt, wenn der Beruf dies erfordert (z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Veranstaltungswesen) und in der darauffolgenden Woche eine Ruhepause von mindestens 36 Stunden gewährt wird.
Schutz vor Kündigung und Entlassung
Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz vor Kündigung und Entlassung während der Schwangerschaft und auch eine gewisse Zeit nach der Geburt. Er wird wirksam, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gegeben wurde. 4 Monate nach der Geburt endet der Schutz. Bei Frauen, die sich in Karenz befinden, endet er 4 Wochen nach Beendigung der Karenz. Ausgenommen davon sind gewisse Sonderfälle wie z.B. Probemonat, Ferialpraktikum oder Saisonarbeit. Besteht jedoch ein herkömmliches Dienstverhältnis ist eine Kündigung aufgrund bzw. während der Schwangerschaft rechtlich gesehen nicht zulässig.
Wird eine Schwangere gekündigt, ohne dass die Schwangerschaft zuvor dem Chef/der Chefin mitgeteilt wurde, besteht die Möglichkeit der Beeinspruchung. Die Kündigung ist ungültig, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der schriftlichen oder mündlichen Kündigung bekannt gegeben wird. Bei postalischer Bekanntgabe gilt der Poststempel.
Bewerbung
Schwangere Frauen oder Frauen mit Kinderwunsch sind nicht verpflichtet, dies bei der Bewerbung anzugeben. Alle Fragen rund um Schwangerschaft, Kinderwunsch und Familienplanung sind in Bewerbungsgesprächen nicht zulässig, da sie die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bergen und somit das Gleichbehandlungsgesetz verletzen könnten. Bewerberinnen sind nicht verpflichtet auf entsprechende Fragen zu antworten. Sie dürfen eine falsche Aussage tätigen oder die Beantwortung mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz verweigern.
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Kommentare
Kommentar von Manuela |
Hallo :)
Ich bin momentan in der 11. Woche schwanger. Ich bin im Einzelhandel im Bereich Farben und Lacke tätig. Ich versuche natürlich so gut es geht keine lösemittelhaltigen Lacke mehr zu mischen ( Auto, sowie Tischlerlacke, Mischung per Hand ca 15 min)
Das heben.bis zu 15 kg versuch ich auch so.gut ws.geht zu meiden, doch daa.funktioniert im Einzelhandel halt leider nicht immer, heb es ab und zu trotzdem.
Wie sieht hier eigentlich meine rechtliche Sachlage aus?
Es ist mein 2tes Kind und ich habe zuvor , also in der ersten SS, in dieser Firma im Büro gearbeitet wo ich das alles nicht wirklich hatte.
Dankeschön
Lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Manuela, für werdende Mütter und stillende Frauen gelten Schutzbestimmungen. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sind nicht erlaubt, ebenso verboten ist das regelmäßige Heben schwerer Lasten (über 5kg). Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, deine Schwangerschaft beim Arbeitsinspektorat zu melden. Dort erfährt er dann auch, welche Schutzbestimmungen/Beschäftigungsverbote für deinen Arbeitsbereich bestehen. Alles Gute!
Kommentar von katharina hopf |
hallihallo, ich habe auch eine Frage: ich arbeite in zwei Firmen. 1 x 20h Konditorei und 1 x 20h für eine Leihfirma in einem Büro. Das Büro will mich jetzt wegen meiner Schwangerschaft an die Leihfirma zurückgeben und jetzt ist die Frage: muss ich dann jeden Job annehmen, den sie mir wieder vermitteln? da ich auch dienstzeiten in der konditorei habe, habe ich jetzt angst, dass sie mir dann arbeitsverweigerung vorwerfen und ich ohne zweites Gehalt auf einmal dastehe :-( oder hat man das recht zu sagen, dass das jetzt nicht geht. muss dann die leihfirma mein gehalt weiterzahlen und mich freistellen, wenn ich einen andern job aus arbeitszeitlichen gründen (arbeit in der konditorei) nicht annehmen kann? danke für die hilfe, ganz liebe Grüße, Katharina
Antwort von Schwanger.at
Hallo Katharina, wenn du mehrere Jobs gleichzeitig hast, liegt die zeitliche Vereinbarkeit in erster Linie in deiner Verantwortung. Du könntest versuchen, dein „Zeitproblem“ bei der Leihfirma anzusprechen, vielleicht findet sich eine gute Lösung bzw. ein Job, der sich mit deiner Arbeit in der Konditorei koordinieren lässt. Eine ausführliche Beratung bekommst du bei der Arbeiterkammer! Alles Gute
Kommentar von Binnur |
Hallo:)
Ich bin seit 10 Jahren in der Systemgastronomie beschäftigt. Bis jetzt hat mir der Arbeit ja gut gefallen. Natürlich ist Stress und Belastung Dauerzustand, aber wenn man sich weiter entwickelt hat, kommt man auch nicht sehr leicht weg. Nun ist es so , dass ich schwanger bin, und mir die Arbeit überhaupt nicht mehr passt:( ich denke immer daran, was ich da meinem Kind antue.. ist ja auch sehr ungesund. Wie kann ich da am besten reagieren. Natürlich verspricht dir die Arbeitsstelle, dass sie dich nicht zu sehr belasten werden, jedoch ist das sehr sehr schwierig, wenn man extrem viele Versntwortngen hat und in einer Führungsposition tätig ist.. welche Möglichkeiten habe ich?
Vielen Dank im Voraus
Lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Binnur, bitte nimm mit deiner ArbeitnehmerInnenvertretung oder der Arbeiterkammer Kontakt auf. Ab der 21. Schwangerschaftswoche gibt es beispielsweise ein Beschäftigungsverbot für „Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck“. Inwieweit deine Tätigkeit davon betroffen ist, wäre direkt mit der Arbeiterkammer zu klären. Alles Gute!
Kommentar von Birgit |
Hallo,
Bis zu welcher Woche "muss" ich die Schwangerschaft bekannt geben? Bin 11. ssw und hab es in der 7. erfahren. Habe nächste Woche Anfang 12. ssw meine nächste Vorsorgeuntersuchung.
Liebe Grüße
Antwort von Schwanger.at
Hallo Birgit, es ist im Prinzip deine Pflicht als Arbeitnehmerin deinen Arbeitgeber so rasch wie möglich von der Schwangerschaft zu erzählen. Allerdings ist es kein Entlassungsgrund, wenn du noch ein wenig wartest. Alles Gute!
Kommentar von emma 2018 |
Hallo ...
ich bin in der 14. Woche Schwanger und arbeite in der Gastronomie als Rezeptionistin und habe eine 45 Std. Woche.
Letzte Woche habe ich es meiner Chefin mitgeteilt, dass ich in der 13. Woche Schwanger bin.- Die Bestätigung vom Arzt hat sie schon erhalten. Und habe Ihr dann auch mitgeilt, dass ich auf 40 Std. runter gehen möchte.
Sie sagt alles kein Problem - bis ich den Vertrag gelesen habe.
Mein Gehalt sollte gekürzt werden und auf eine 40 Std. Woche angepasst werden.
Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben, weil ich der Meinung bin, dass das Gehalt in der Schwangerschaft nicht gekürzt werden darf.
Mit großen Augen hat sie mich angeschaut und sie will es prüfen lassen.
Frage - kann mir mein Arbeitgeber das Gehalt kürzen, wenn ich eine 40 Std. Woche habe??
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Emma2018, dein Gehalt wird auf Basis der vereinbarten Arbeitsstunden und auf Basis deines Stundenlohnes berechnet. Wir empfehlen, dich an die Arbeiterkammer zu wenden. Deine Frage kann bestimmt im Rahmen einer telefonischen Beratung geklärt werden. Alles Gute!
Kommentar von Cordelia |
Hallo, ich bin in der 8. Woche Schwanger, wollte eigentlich bis zur 12. Woche warten, bis ich es meinem Chef sage. Kann ich so lang warten oder muss ich es meinem Chef gleich sagen? lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Cordelia, üblicherweise sollte man seinen Arbeitgeber unterrichten, sobald man selbst von der Schwangerschaft erfährt. Grundsätzlich spricht aber auch nichts dagegen, bis zur 12. SSW zu warten. Alles Gute!
Kommentar von Christina Kastner |
Hallo,
ich bin aktuell in der 20.SSW und würde gerne noch die eine oder andere Dienstreise machen (lediglich mit dem Zug). Darf ich das oder bekommt mein Arbeitgeber dann ein Problem mit dem Arbeitsinspektorat?? Natürlich werde ich darauf achten, dass die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt.
Danke!
Antwort von Schwanger.at
Hallo Christina, wenn du dich gut fühlst (und der Arzt sein OK gibt), spricht aus unserer Sicht nichts gegen die eine oder andere Dienstreise. Verbote gibt es jedoch für Arbeiten, die körperlich sehr fordernd sind beziehungsweise unter Leistungs-, und Zeitdruck verrichtet werden. Vielleicht besteht auch die Möglichkeit, dass sich dein Arbeitgeber direkt beim Arbeitsinspektorat erkundigt. Alles Gute!
Kommentar von Lena |
Hallo,
ich möchte fragen, wann muss ich mit meinem Arbeitgeber über die Karenz sprechen (wie lange möchte ich zu Hause mit dem Kind sein ) und wann muss ich ein Bestätigung zum Krankenkassa bringen für Wochengeld. Danke
Antwort von Schwanger.at
Hallo Lena, üblicherweise sprichst du darüber mit dem Arbeitgeber relativ bald nach Bekanntgabe der Schwangerschaft, so könnt ihr euch beide auf die Karenzzeit einstellen. Den Antrag auf Wochengeld musst du bei deiner zuständigen Krankenkasse einbringen. Dafür benötigst du eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld sowie eine Bestätigung deines Arztes/deiner Ärztin über den errechneten Geburtstermin. Du kannst die erforderlichen Unterlagen bereits während der Schwangerschaft per Post oder persönlich abgeben. Alles Gute!
Kommentar von LisArbeit |
Hy ich arbeite im Einzelhandel in der Feinkost. Mich würde es interessieren ob ich als Schwangere einen ganzen Samstag (9-10 Stunden) arbeiten darf?? Liebe Grüße
Antwort von Schwanger.at
Hallo LisArbeit, es gibt eine Regelung, die stehende Arbeiten betrifft. Ab der 21. Schwangerschaftswoche darfst du bei der Ausübung deiner Tätigkeit nicht länger als vier Stunden täglich stehen. Für die restliche Arbeitszeit sollte dir eine Tätigkeit im Sitzen zugeteilt werden. Für Details wende dich bitte an die Arbeiterkammer. Alles Gute!
Kommentar von Alice |
Hallo, ich bin in 22 Woche schwanger. Wir haben zu Dritt in Büro gearbeitet, aber seit März arbeite ich alleine (meine zwei Kolleginnen haben gekündigt). Ist für mich schon viel. Seit Paar Tagen habe ich ein Kollegin bekommen. Meine Frage ist noch zum Urlaub - ich habe noch ganzen. Bekomme ich ganzen? Oder muss mir mein AG nicht ganzen geben? Ich bin mehr und mehr Müde aber wenn noch geht will ich nicht in Krankenstand gehen. Ich habe Ihn schon schriftlich informiert in 12 Schwangerschaft Woche und habe ich ihn immer gesagt er muss mich bei Arbeitsinspektorat anmelden. Diese Kopie habe ich aber immer noch nicht bekommen. Wo darf ich nachfragen, ob er mich angemeldet hat? Danke
Antwort von Schwanger.at
Hallo Alice, bitte wende dich mit deiner Frage an die Arbeiterkammer in deiner Nähe. Du hast dort die Möglichkeit, persönlich vor Ort oder telefonisch ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Alles Gute!
Kommentar von Julia |
Hallo, ich habe eine frage. Ich bin zurzeit im Einzelhandel tätig & arbeite in der Obst & Gemüse Abteilung also muss ich eigentlich den ganzen tag schwere Kisten heben.
Ich habe meiner Chefin bereits die Schwangerschaft mitgeteilt. Aber sie meint es sei egal das heben & es gelten für mich keine anderen Rechte als für alle anderen Mitarbeiter.
Das ist nicht rechtens oder? Oder darf sie so mit mir umgehen?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Julia, für Schwangere gibt es Schutzgesetze, die Tätigkeiten während der Arbeitszeit regeln. Das Heben schwerer Lasten fällt beispielsweise unter den Mutterschaftsschutz. Bitte wende dich umgehend an die Arbeiterkammer in der Nähe. Deine Chefin scheint nicht umfassend genug informiert zu sein. Alles Gute!
Kommentar von CLAUDIA |
Meine Tochter lebt in Tirol und war einige Zeit erwerbslos. Nun hat sie einen Stellenzusage und soll alsbald den Vertrag unterschreiben. Sie ist schwanger (seit sehr kurzer Zeit), möchte die neue Arbeit annehmen, da sie die Arbeit auch dringend benötigt. Kann sie den Vertrag unterschreiben und die Schwangerschaft erst einige Zeit später mitteilen?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Claudia, üblicherweise wird der Arbeitgeber informiert, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft vorliegt. Dann greifen auch die Mutterschutzbestimmungen. Alles Gute für deine Tochter!
Kommentar von Bella |
Hallo, ich arbeite in der Pflege , und da ich 2 Fehlgeburten hatte wollte ich dieses Mal abwarten. Heute war ich beim Arzt und ich bin in der 19. Woche. Kann ich gekündigt werden, wenn ich meine Bestätigung zu Arbeit bringe?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Bella, herzlichen Glückwunsch! Sobald du eine ärztliche Bestätigung hast und du die Schwangerschaft bei deinem Arbeitgeber meldest, besteht für dich ein Kündigungsschutz. Er ist im Rahmen des Mutterschutzgesetzes geregelt und dauert bis vier Monate nach der Entbindung an. Alles Gute!
Kommentar von Mausi |
Hallo ,
Ich bin in der 11ssw,und arbeite im Einzelhandel wir haben draußen sozusagen vor der Türe vom Geschäft jede menge stehen. Paletten mit Waren, gestern hatte es geregnet und ich musste 11 Paletten alleine verräumen.
Muss ich dieser Tätigkeit noch nachgehen?
Antwort von Schwanger.at
Hallo Mausi, für Schwangere bestehen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen. Das Heben schwerer Lasten wird ebenso geregelt wie Akkordarbeit oder die Arbeit mit gefährlichen Stoffen. Sobald deine Schwangerschaft ärztlich bestätigt ist, hast du als Arbeitnehmerin die Verpflichtung, deinen Arbeitgeber zu informieren. Dann greifen auch die Schutzbestimmungen. Im Zweifelsfall kontaktiere bitte deine ArbeitnehmerInnen-Vertretung. Alles Gute!
Kommentar von Theresa |
Hallo. Ich bin seit kurzem Tagesmutter und bin schwanger. Darf bzw muss ich bis zum Mutterschutz als Tagesmutter weiter arbeiten? Meine 4 Tageskinder sind regelmäßig zu tragen und eine total aufgeweckte laute Gruppe. Bitte um kurze Rückmeldung, wie das speziell in meinem Beruf gehandelt wird. Danke.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Theresa, herzlichen Glückwunsch! Für Schwangere gibt es tatsächlich gewisse Schutzbestimmungen. Das regelmäßige Heben schwerer Lasten ist beispielsweise verboten, ab der 21. Woche darfst du auch nicht länger als 4 Stunden am Stück stehen. Es kommt nun ein wenig darauf an, ob du selbstständig als Tagesmutter tätig oder in einem Angestelltenverhältnis bist. Wir empfehlen, dich bei der Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer oder deinem Arbeitgeber zu erkundigen. Alles Gute!
Kommentar von Barbara |
Hallo, ich arbeite mit beeinträchtigten Kindern und Jugendlichen im Wohnbereich. Darf ich Windeln bzw. geschlossene Systeme wechseln? Danke für die Antwort!
Antwort von Schwanger.at
Hallo Barbara, wenn die Gefahr einer Berufserkrankung besteht, könnte für dich ein Beschäftigungsverbot gelten beziehungsweise müsstest du gewisse Tätigkeiten an nicht-schwangere KollegInnen abgeben. Inwieweit dies auch fürs Windel wechseln gilt, können wir dir hier nicht beantworten. Auch in diesem Fall empfehlen wir dir, direkt bei der Arbeiterkammer nachzufragen. Alles Gute!
Kommentar von Jacqueline R. |
Hallo.
Mein AG weigert sich ein teilweises Beschäftigungsverbot ab der 20. Woche zu geben. Ich stehe/gehe nur in der Arbeit. Ich soll die restlichen Stunden irgendwo allein im Pausenraum oder Büro absitzen.
Ist dies überhaupt zulässig? Was wenn mein Kreislauf versagt? Ohne Beaufsichtigung ist das doch Verletzung seiner Fürsorgepflicht oder?
Lg
Antwort von Schwanger.at
Hallo Jacqueline, laut Gesetz gelten Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden für Schwangere als gesundheitsgefährdend. Ab der 21. Schwangerschaftswoche darfst du nicht länger als 4 Stunden pro Tag bei deiner Arbeit stehen, die restliche Zeit musst du sitzen. Bitte wende dich im konkreten Fall an die Arbeiterkammer. Dort bekommst du auch Informationen wie du in dieser Sache am besten mit deinem Arbeitgeber kommunizierst. Alles Gute!
Kommentar von Steffi |
Hallo, ich bin Zahnarztassistentin und habe vor 1 Woche erfahren, dass ich schwanger bin. Eine Freundin hat mir erzählt, dass ich in der Schwangerschaft nicht am Patienten arbeiten darf und auch mit den Desinfektionslösungen nicht in Berührung kommen soll. Sie meinte sogar, dass man als Zahnarztassistentin immer ein Berufsverbot bekommt. Stimmt das? Danke
Antwort von Schwanger.at
Hallo Steffi, es gibt in bestimmten Arbeitsbereichen Schutzbestimmungen für Schwangere. Da wir davon ausgehen, dass dies auch deine Arbeit als Zahnarzthelferin betrifft, empfehlen wir, dich bei der Arbeiterkammer in deiner Nähe zu erkundigen. Alles Gute!
Kommentar von Eva |
Hallo, ich arbeite in der Küche als Abwäscherin und Putzfrau. Zur Nachmittagsschicht bin ich alleine und zwar ab 16:30 bis 21:30. Wie wird das jetzt in der Schwangerschaft sein? Die Arbeit ist sehr anstrengend und die einzige Hilfe, die ich am Abend bekommen kann, ist von den Köchen. Danke.
Antwort von Schwanger.at
Hallo Eva! Für schwangere Frauen bestehen gewisse Regelungen im Arbeitsrecht. So gibt es beispielsweise ein Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 06.00. Schweres Heben und Tragen in regelmäßigem Ausmaß sind ebenso verboten wie langes Stehen beim Arbeiten. Die konkreten Bestimmungen zu deiner Situation kannst du bei der Arbeiterkammer in deiner Nähe erfragen. Alles Gute!
Kommentar von Barbara |
Hier steht es gibt eine Sonderregelung für Magistratsbedienstete - gibt es eine Möglichkeit sich diesbezüglich zu informieren? Gelten dann die Regelungen für jedes Magistrat gleich oder ist das wieder von Bundesland zu Bundesland anders?
Antwort von Schwanger.at
Hallo! Soweit wir wissen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Regelung von Bundesland zu Bundesland abweicht. Innerhalb eines Bundeslandes sollte alles jedoch einheitlich geregelt sein. Unser Tipp wäre es, sich direkt beim Arbeitgeber/beim zuständigen Magistrat nach den aktuellen Bestimmungen hinsichtlich Schwangerschaft/Karenz zu erkundigen. Einen regen Austausch zum Thema Arbeitsrecht und Mutterschaft findest du auch in der Babyforum.at Community. Alles Gute!
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