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Namensrecht in Österreich
Hier finden sich einige Informationen rund um die rechtlichen Vorgaben bei der Benennung eines Kindes.
Der Vorname
Zur Vergabe und Bekanntgabe des Vornamens eines Kindes sind in Österreich beide Eltern berechtigt. Bei einer unehelichen Geburt des Kindes wird in der Regel der Mutter dieses Recht zugesprochen.
Die Erklärung des Namens (Vorname und Nachname) wird schriftlich bei dem für den Meldebereich zuständigen Standesamt eingebracht und ist erforderlich für die Ausstellung einer Geburtsurkunde.
Haben sich die Erziehungsberechtigten bis kurz nach der Geburt noch nicht für einen Namen entschieden muss man innerhalb des ersten Lebensmonats des Kindes mit dem Standesamt in Kontakt treten und einen vorläufigen Namen beurkunden lassen.
Das Geburtenbuch sieht zum Schutz des Kindes vor:
- das Bezeichnungen die nicht üblich oder sich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken können nicht eingetragen werden dürfen.
- das der erste Vorname auch dem Geschlecht des Kindes entspricht.
Bei ehelichen Kindern, muss jener Elternteil der die Anmeldung vornimmt eine Einverständniserklärung des Partners zum Standesamt mitbringen. Trifft der Fall ein das sich die Elternteile nicht auf einen Namen einigen können oder der Vorname unzulässig ist wird das Pflegschaftsgericht durch das Standesamt informiert.
Der Familiename
Tragen beide Eltern im Stand der Ehe den gleichen Familiennamen wird dieser Name automatisch an das Kind weitergegeben. Wenn die Elternteile jedoch verheiratet über verschiedene Familiennamen verfügen so muss der Nachname den Kinder aus der Ehe tragen werden, bereits vor oder bei der Eheschließung festgelegt werden.
Festgehalten wird diese Vereinbarung entweder bei der Anmeldung zur Eheschließung im Beisein eines Beschäftigten des Standesamtes oder mittels einer beglaubigter Urkunde bei der standesamtlichen Trauung.
Anmerkung: Liegt diese Erklärung nicht vor, erhalten Kinder die in eine Ehe hineingeboren werden den Nachnamen des Mannes.
Kinder die in eine uneheliche Lebenspartnerschaft geboren werden, erhalten durch das österreichische Recht den Familiennamen den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
Eine Änderung des Namens auf den Familiennamen des Vaters bedarf einerAnerkennung der Vaterschaft bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehöre. Hier kann eine Namensänderung nach der Beurkundung der Geburt beantragt werden.
Fragen zur Namensgebung beantwortet das dem Meldebezirk zugeteilte Standesamt.
Formulare zur Geburt finden Sie Online unter:
www.help.gv.at
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